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Der Robenblog berichtet über einen Artikel, in dem es (am Rande) um die erotische Wirkung der schwarzen Robe auf Frauen geht.

Dort verläßt eine Zeugin ohne entlassen zu sein den Gerichtssaal, nachdem sie hart befragt wurde. Zum nächsten Termin soll sie vorgeführt werden.

Der Artikelverfasser gibt weiteren guten Rat für die nächste Sitzung:

Dann werden Richter und Staatsanwalt besser gerüstet sein im Umgang mit der eigenwilligen Zeugin und am besten die Verhandlungstür abschließen, damit sie ihnen nicht wieder entwischt.

Könnte natürlich ein paar Probleme mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz geben (ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 StPO).

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