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Jetzt hatten wir sie selbst verursacht, die gestaffelten Vergleichsverhandlungen. Immer wieder tauchten bei den Feinheiten neue Probleme auf, die den Vergleich zum Scheitern zu bringen drohten.

Der Richter hatte schon dreimal angesetzt und recht komplizierte Vergleiche diktiert, die aber immer wieder abgebrochen werden mussten.

Als bei einem neuen Versuch ein weiterer Einwand, kam hat er dann nur noch genervt zurückgespult und die Sache mit dem Diktieren von

“Die Vergleichsverhandlungen scheiterten”

beendet.

Wir haben dann immerhin noch eine Absicht protokolliert. Mal sehen, ob man außergerichtlich noch zu einander kommt.

Ein Anwalt aus einer der Abmahnkanzleien in Sachen Tauschbörse ruft bei mir an um die Möglichkeiten eines Vergleichs zu besprechen. Da ich nach diesem Telefonat noch weniger vergleichsbereit bin lehne ich ab und erinnere daran, dass mein Mandant die Unterlassungserklärung ohne Eingeständnis in der Sache, aber dennoch verbindlich abgegeben hat.

Ich: “… es ging also insbesondere um eine Risikoverringerung und eine Reduzierung des potentiellen Streitwerts

Abmahnrechtsanwalt: “Ja, kann ich gut verstehen, würde ich einem Mandanten ja auch raten, kostet ja erst mal nichts, wenn man dann nichts mehr runterlädt, so eine Unterlassungserklärung. Gut, dann vielen Dank für das Gespräch.

Der Richter nahm eine sehr gründliche Belehrung der Zeugen vor. Während einige Richter mit “Sie müssen die Wahrheit machen, sonst machen Sie sich strafbar” auskommen, leitete dieser erst mit Wichtigkeit der Zeugen an sich für das Rechtswesen ein, betonte dann noch einmal die Wichtigkeit für das konkrete Urteil und ging von da aus dazu über die Konstellationen einer möglichen Strafbarbeit examensmäßig zu besprechen.

Der Blick des Zeugen, der anfangs noch mäßig-interessiert war, glitt irgendwann zu seinen Unterlagen.

Der Richter war ob dieser Unaufmerksamkeit wohl nicht so begeistert.

Richter: (unterbricht die Ausführungen): Langweile ich sie?

Zeuge: Nein! Ich war nur schon ein paar mal als Zeuge geladen und es schien mir sonst kürzer zu sein.

Gute Zeugen in letzer Zeit

Die Verhandlung wird aufgerufen. Wir gehen hinein, der Richter stellt die Anwesenheit fest, belehrt den Zeugen und schickt ihn wieder raus.

Dann beginnt er in den Sach- und Rechtsstreit einzuführen und er geht dabei sehr gründlich vor. Diverse Detailfragen werden besprochen. Schließlich noch Vergleichsverhandlungen geführt. Danach die Partei auf der Gegenseite noch einmal gründlich zu den Vorfällen aus ihrer Sicht befragt. Ich habe schon mal länger verhandelt, aber eine gute Stunde wird es gedauert haben.

Schließlich wird der Zeuge hineingerufen.

Der Zeuge kommt herein und nimmt auf dem Zeugenplatz mit reumütiger Miene Platz. Dann beginnt er:

Zeuge: Herr Richter… ich muss etwas gestehen!

Richter (schaut etwas irritiert):  Ja???

Zeuge: (schelmisches Grinsen) Ich glaube ich habe beim Warten eine Furche in den Gerichtsflur gelaufen

Hatte genug Charme um lustig zu sein.

Aus einem Protokoll des Gerichts:

“…erschienen bei Aufruf: Der Antragssteller in Person sowie für den Antragssteller Rechtsanwalt ???”

Ich nehme mal an, dass da mein Name noch ergänzt werden sollte, die Lücke aber übersehen wurde. Hätte man auf der Geschäftsstelle eigentlich sehen müßen.

Heiratet ein Unterhaltszahler neu, dann wurde bisher der Bedarf des neuen Ehepartners ebenfalls in die Unterhaltsberechnung einbezogen, was meist zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs des ersten Ehepartners führte.

Maßgeblich hierfür waren Urteile des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsberechnung bei neuer Ehe:

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011  -1 BvR 918/10 – hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr für verfassungswidrig erklärt.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG:

Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.

Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung darstellten.

Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Der Beschwerdeführerin, die 24 Jahre mit dem Kläger des
Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zunächst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 € monatlich zuerkannt.
Nach der Wiederheirat des Klägers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 € herab, indem es die Einkünfte der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der verfügbaren Geldmittel im Mangelfall anschließt. An dieser Strukturierung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsreform festgehalten. Dies gilt ebenso für die Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will.

Über dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die geänderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Sie berücksichtigt die nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), obwohl deren Berücksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenwärtigen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorgesehen ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den „ehelichen Lebensverhältnissen” der aufgelösten Ehe vorzunehmen, ersetzt sie diesen Maßstab durch den der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” und bestimmt damit und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird.
Dieser neue Maßstab spiegelt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löst sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.

Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verkürzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten führt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung.

Die neue Rechtsprechung lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der die „ehelichen Verhältnisse” zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verhältnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen” lässt sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, sondern – wie Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten – scheidungsbedingt sind.

Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit aufhebt. Zudem widerspricht sie dem Zweck des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gewähren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Sie setzt sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB, hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten.

Die geänderte Rechtsprechung lässt sich schließlich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsieht.

2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Sie beruht auf der die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße verkürzt worden sind.

Das Bundesverfassungsgericht wirft also dem BGH vor, sich nicht an das Gesetz gehalten zu haben, sondern eigenes Recht geschaffen zu haben. Interessanterweise ja der Vorwurf, den auch der BGH vor nicht all zu langer Zeit an die Untergerichte gemacht hat als es um das Altersphasenmodell im Betreuungsunterhalt ging.

Das Familienrecht scheint in dieser Hinsicht sehr anfällig zu sein.

Das Urteil ist insoweit eine gute Nachricht für die geschiedenen Ehepartner, die Unterhalt erhalten, eine schlechte Nachricht für die neue Ehe, bei der weniger Geld verbleibt.

Man schickt mir eine Email.

Text:

Das ist meiner.

Beigefügt ein Artikel über einen Verkehrsunfall. Noch kein ganz klarer Handlungsauftrag. Mal sehen, ob er noch etwas mehr mitteilt.

Die neu mit der Sache betraute  Richterin zeigte sich nicht sehr erfreut von ihrem Dezernatsvorgänger. Sie entschuldigte sich erst einmal, dass in der Akte recht lange nichts passiert war und es nun aber voranginge.

Zur Terminierung meinte sie:

“Da hat mein Vorgänger mit 4 Monaten Vorlauf terminiert, wo es auch zwei getan hätten, aber dann wäre es ja noch seine Akte gewesen.”

Sie selbst kam wohl gerade aus einem Strafrechtsdezernat, versprach aber hier im Zivilprozess niemanden für schuldig zu befinden und keine Gefängnisstrafen auszuwerfen.

Ich muss zum Termin und grüße im Weggehen noch einen guten Morgen, verweise dann aber darauf, dass ich ja zu Gericht muss. 20 Minuten später treffen wir uns in der Kanzlei wieder.

Der Kollege fragt, ob der Termin ausgefallen wäre.

Nein. Die Verhandlung dauerte aber nur 5 Minuten. Das ist der Vorteil eines einvernehmlichen Scheidungstermins.

Wieder einmal Warten auf den Beginn der Verhandlung. Gegenüber sitzen in einer anderen Sache ein Herr und eine Dame, wohl verheiratet, ich vermute sie sind als Zeugen geladen. Sie sehen erkennbar gelangweilt aus.

Ein Bauarbeiter geht vorbei, noch immer wird im Landgericht Siegen umgebaut. Er verschwindet in einem Vorbau zu den Gerichtssäälen, in denen die Bauarbeiten durchgeführt werden, der von den Bauarbeitern errichtet wurde um in Ruhe arbeiten zu können. Es handelt sich um eine Art Verschalung, die einen zusätzlichen kleinen Raum vor dem Saal entstehen läßt.

Der Blick des Herren folgt ihm und bleibt auf diesem Vorbau hängen. Er blickt einige Zeit darauf, dann steht er auf und begutachtet den Vorbau von allen Seiten, prüft die Verbindungen und das Material. Schließlich klopft er prüfend dagegen.

Eine Tür öffnet sich und der Bauarbeiter schaut fragend heraus. Dem Herrn ist es sichtlich peinlich.

Aber seine Frau hat immerhin eine Erklärung für ihn parat.

Er ist Bauingenieur. Er kann nicht anders. Er muss sich so etwas  immer anschauen.

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