Feed on
Posts
Comments

Erstaunlich. Nachdem die Gegenseite weder auf Schreiben des Mandanten noch auf unsere Schreiben reagiert hat scheint die daraufhin eingereichte Klage ihn aus dem Dornröschenschlaf geweckt zu haben. Nunmehr scheint er alle Leute zu kontaktieren, die irgendwas mit dem Fall zu tun haben und die sich darauf hin wieder an unsere Mandanten wenden.

Aber immerhin tut sich jetzt etwas. Die heilende Wirkung der Klage.

Gerade meine erste Besprechung gehabt, bei der der Mandant alle Unterlagen auf seinem iPad hatte. Sehr angenehm unkompliziert in den Fotos herumzoomen zu können.

Insbesondere ein Fortschritt, weil er vorher die Unterlagen immer auf seinem doch wesentlich kleineren iPhone hatte.

Seit Urteilszustellung sind 4 Monate vergangen und inzwischen war alles abgewickelt worden. Die Akte ruhte schon selig im Keller. Da flattert doch tatsächlich noch über das Gericht eine Berufungsschrift der Gegenseite ins Haus, die bisher noch niemand erwähnt hatte.

Das ist der Nachteil des § 522 II ZPO, nachdem das Gericht die Berufung “unverzüglich” zurückweisen kann, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht sitzt mitunter etwas auf dem Fall, weil es erst einmal den Beschluss machen will, statt die Berufung zumindest erst einmal weiterzuleiten, gegebenfalls mit dem Hinweis, dass die Prüfung nach § 522 ZPO noch nicht abgeschlossen ist. Schließlich bedeutet “unverzüglich” in der Justiz ja nur “ohne schuldhdaftes Zögern“. 4 Monate zeigen insoweit nur, dass die Kammer überlastet ist.

Solange sie die Berufung dann tatsächlich zurückweisen soll es mir aber Recht sein

Eine Mandantin hat ein paar Fragen und reicht damit zusammenhängende Unterlagen eines anderen Falles herein, bei dem sie vor 5 Jahren einen Kollegen an ihrem damaligen Wohnort beauftragt hatte. Dieser hatte die Gegenseite angeschrieben, es meldete sich für diese eine größere Kanzlei und es wurde eine insoweit sehr sachliche Auseinandersetzung geführt. Im Folgenden schickte der Kollege dann ein weiteres Schreiben per Einschreiben an die gegnerischen Kollegen, wobei der Inhalt auch nicht von besonderer Dringlichkeit oder Wichtigkeit war.

Dieses Einschreiben wurde wohl von der Kanzlei nicht abgeholt.

Das nächste Schreiben in den Unterlagen ist eine Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer hierüber verbunden mit der Frage, ob der Kollege noch zugelassen sei.

Vielleicht fehlt mir hier der Mittelteil, indem der Ton schon vorher rauher wurde. Und natürlich muß ein Rechtsanwalt an ihn gerichtete Einschreiben abholen.

Aber ich finde es so wie es sich mir präsentiert eine etwas starke Reaktion.

Vielleicht war die Gegenseite durch den Kollegen, der sie vertrat darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Mobiltelefone gar nicht mag  oder es war ihr anderweitig sehr deutlich gemacht worden. Als sie jedenfalls eine Telefonnummer weitergeben sollte und sich nicht gleich an sie erinnern konnte wurde sie sehr rot und zögerte, bis sie kleinlaut gestand, dass sie diese wohl aus dem Handyadressbuch ablesen müße.

Die Richterin versicherte ihr, dass dies doch kein Problem sei und man sich ja freue, wenn sie die Nummer weitergeben könne. Sie schien sich trotzdem sichtlich unwohl zu fühlen, holte dann aber doch das Mobiltelefon aus der Handtasche und begann umständlich unter dem Tisch nach der Nummer zu suchen, wobei sie das Telefon nach Möglichkeit versteckte und der Richterin noch einmal versicherte, dass es ihr wirklich peinlich sei, sie aber anders nicht die Nummer weitergeben könne.Da konnte sie aber die Nummer dann wieder schlecht ablesen.

Es brauchte einige Versicherungen der Richterin, dass alles kein Problem wäre, bis sie schließlich das Handy hoch nahm und die Nummer weitergeben konnte.

Vielleicht sollte ich den Kollegen mal fragen, was er ihr vorher gesagt hat…

In einem Prozess geht es um Ansprüche zwischen zwei Personen, die früher eine nichteheliche Lebensgemeinschaft haben. Leider bringt es der Fall mit sich, dass recht viel aus der damaligen Beziehung vorgetragen werden muss.

Der Richter: Im alten Scheidungsrecht gab es solchen Vortrag ja noch häufiger, den hört man in Familiensachen heute ja nicht mehr. Ich weiß nicht, ob Sie diese Streitigkeiten noch mitbekommen haben…. wobei da müssten sie wohl etwas älter sein.

Stimmt, etwas. In dem Jahr, in dem das Schuldprinzip gegen das Zerüttungsprinzip eingetauscht wurde bin ich geboren.

Ich bitte das Gericht noch den Streitwert festzusetzen, was mit Mehrvergleich und einem nicht in Geld bezifferten Antrag immer eine gewisse Abwägung erforderlich macht.

Der Richter eröffnet mit:

“… ich bin da ja immer eher rechtsanwaltsunfreundlich, die verdienen ja eh schon so gut…”

Was eigentlich ja nicht sein muss. Es folgt eine Geschichte über einen Prozess, indem es wohl um einen vereitelten Kauf eines Hauses und diesbezüglichen Schadensersatz ging. Auf die Frage, ob die eigentlichen Käufer denn auch hätten zahlen können habe der Kläge erwidert, dass es Juristen gewesen seien. “Dann aber doch Rechtsanwälte?” habe er gefragt, denn Richter hätten es sich nicht leisten können.

Wenigstens war die Festsetzung dann trotz dieser Geschichte vertretbar.

Ein Sachverständiger war durch das Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Auf den Auftrag hin schreibt er:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, bittet aber aufgrund derzeitiger Überlastung um Entpflichtung in vorgenannter Streitsache.

Klar, dass er vorsichtig formuliert. Man möchte ja auch zukünftige Aufträge bekommen. Irgendwie aber doch etwas widersprüchlich formuliert.

Ich wußte doch das mir die Adresse der Gegenseite sehr bekannt vorkommt. Sie wohnt praktischerweise  direkt um die Ecke.

Da kann man die Post sogar schnell selbst einwerfen.

Das Bundesverfassungsgericht ermöglicht es Vätern unehelicher Kinder auch ohen Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht zu erhalten. Die entgegenstehende Regelung des § 1626 a BGB ist wie folgt zu ergänzen:

Die Regelung ist dahingegehend zu ändern, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Demnach sind die Hürden für Väter unehelicher Kinder wesentlich geringer geworden. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich insoweit bezüglich des Sorgerechts dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.

Die Regelung ist ab sofort bis zu einer Neuregelung der verfassungswidrigen Norm durch den Gesetzgeber wirksam. Entsprechende Anträge können daher umgehend gestellt werden.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.

Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.

Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.

Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.

Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren.
Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger
in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb
ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben.
Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

« Newer Posts - Older Posts »