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Im November hatten wir einen Schriftsatz mit weiteren Fragen an den Sachverständigen bei Gericht eingereicht. Dann passierte erst einmal nichts.

Mit Schreiben vom Januar und Februar habe ich dann um Sachstandsanzeige gebeten, aber wiederum ließ das Gericht keinen Mucks von sich hören.

Heute, also im März, gab es dann einen nicht sehr langen Beschluß des Gerichtes vom 17.12.2009.

Also nur 2 1/2 Monate vom Beschluss bis zu dessen Übersendung. In letzter Zeit scheint die Personaldecke bei einigen Gerichten sehr dünn zu sein. Oder ich habe einfach Pech und erwische sehr langsame Gerichtsdienststellen

Gerade gesehen:

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Für alle, die den Feed bisher übersehen haben hier noch mal der Link:

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Eine Besprechung des Falls mit dem Mandanten. Die Probleme des Sachverhaltes werden diskutiert. Nachdem wir damit durch sind berichtet der Mandant noch von einer weiteren Sorge:

Mandant: Die Gegenseite hat ja den Rechtsanwalt X beauftragt. Bei uns im Dorf heißt es, dass der noch nie einen Fall verloren hat. Haben wir da überhaupt eine Chance?

Nicht, dass ich irgendetwas Schlechtes über den Kollegen sagen kann. Aber ich weiß, dass er  natürlich - wie wohl jeder Anwalt, der nicht absolut selektiv in seiner Fallauswahl ist - schon mal Prozesse verloren hat. Allerdings ist so ein Ruf natürlich nahezu unbezahlbar.

Ich werde den Kollegen bei nächster Gelegenheit mal darauf ansprechen, wie er ihn erreicht hat.

Das Blog-Ranking bei Jurablogs scheint mir in den letzten Tagen unruhiger geworden zu sein.

Jedenfalls finden sich dort in den letzten Tagen deutlich mehr “+1″ oder gar “+2″ bzw. die korrespondierenden negativen Veränderungen?

Gerade noch auf Platz 7 war unser Blog beim Schreiben des Beitrages bereits auf Platz 10, muß sich aber zwischenzeitlich ausweislich des Zusatzes “+1″ auf diesen Platz erst wieder heraufgearbeitet haben.

Entweder es werden ein paar neue Einstellungen ausprobiert oder die Parameter bewerten kurzfristigere Faktoren höher. Vielleicht schafft ja demnächst ein Blogbeitrag auf Jurablogs Klarheit.

Entspannung

In dem Verfahren hatten sich beide Parteien an die prozessuale Wahrheitspflicht erinnert und es war allgemein ein hitziges Verfahren. Letztendlich konnte es aber durch einen Vergleich beendet werden.

Bei der Zahlung soll der Mandant sich dann etwas zu wenig überwiesen haben, wegen der Zinsen.

Jetzt ruft die Gegenseite an und fragt noch einmal freundlich nach, ob das nur übersehen wurde oder ob man nicht zahlen wolle. Sie würde sich die Sache noch mal auf eine zwei Wochenfrist legen.

Da sieht man gleich mal die befriedende Funktion, die ein Vergleich haben kann.

Zum Fahrverbot eines Mandanten in der gemeinsamen Besprechung:

Mutter: Eigentlich werde ich ja bestraft, schließlich bin ich dann für einen Monat der Chauffeur!

Der BGH hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09- entschieden, dass das Recht des Mieters, die Beseitigung eines bei einer Mietwohnung bestehenden Mangels zu fordern, nicht verjährt.

Zu Unterscheiden ist hierbei das Recht des Mieters die Beseitigung des Mangels zu verlangen und seine sonstigen Rechte wegen des Mangels.

Die Beseitigung des Mangels kann nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht verjähren, da der Mieter stets einen Anspruch auf eine dem Mietvertrag entsprechenden Wohnung hat. Es gibt also keinen Anspruch auf Behebung eines zu einer bestimmten Zeit eingetretenen Mängels sondern es besteht ein Anspruch darauf, den vertragsgerechten Zustand herzustellen. Deswegen ist nicht auf das Unterlassen “Nichtbeheben des Mangels” abzustellen, dass eine gewisse Zeit zurückliegen kann, sondern auf die Frage, ob die Wohnung gegenwärtig vertragsgemäß ist, was bei einem Mangel unabhängig von dem Zeitpunkt, wann dieser eingetreten ist, der Fall sein kann.

Sehr wohl verjähren können aber Ansprüche, die aus einem Mangel entstehen und nicht auf Behebung dieses Mangels gerichtet sind.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.

Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

vgl auch: Rechte des Mieters bei Mängeln der gemieteten Wohnung

Man weiß, dass die Sache nicht gut für den Beklagten steht, wenn der Richter die Einführung in den Sach- und Rechtsstand wie folgt beginnt:

Richter: Der Beklagte versucht darzustellen, dass…

Da ja wie bereits dargestellt mit der Einstellung des Blogs des Richters Ballmann die Kategorie “aus dem Nähkästchen plaudernde Richter” in den juristischen Blogs schwach vertreten ist (wenn es auch zB beim Beck-Blog noch Richter gibt, die Fachbeiträge bloggen) verweisen wir hier noch einmal auf unsere Möglichkeit als anonymer (oder auch nicht anonymer) Gastblogger auf diesem Blog zu schreiben.

Beiträge können auch gerne als Email zugesandt werden

Der Blog des Richters Ballman  ist eingestellt, der Betreiber hat angekündigt ihn nicht fortzuführen.

Das das Thema die juristische Blogwelt beschäftigt hat sieht man hier:

Ballmann Artikel

Dies ist wohl auch mit einer Mitteilung an Jurablog verbunden gewesen, dort ist der Blog auch schon entfernt.

Jurablogs ohne Ballmann

Die Freude über den dadurch erreichten 7. Platz ist dennoch eher verhalten. Es gibt sonst keine Richterblogs dieser Art, in denen frei aus dem Nähkästchen geplaudert wird. Es würde mich freuen, wenn andere Richter interessiert wären und einen ähnlichen Blog aufmachen würden. Das dies wohl nur in der Anoymität möglich ist wäre ja sicherlich zu erreichen. Vielleicht mag ja Richter Ballmann seinen Blog anderen Richtern zur Verfügung stellen, die dann dort aus ihrem Berufsalltag erzählen.

(zur Bedeutung des Pseudonyms “Ballmann“)

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