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Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung gelegentlich streicht.

Allerdings sind diese gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend. Sie können vielmehr durch anders lautende vertragliche Vereinbarungen geändert werden (der Jurist spricht von “dispositiven Recht”). Und solche Regelungen, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss, sieht inzwischen jeder Mustermietvertrag vor.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof viele ältere Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter nach der Vorstellung des Gerichtes zu sehr benachteiligten. Ist die Klausel unwirksam gelten aber wieder die gesetzlichen Vorschriften, die wie oben dargelegt vorsehen, dass der Vermieter die Pflicht hat die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen.

Ob eine Klausel wirksam ist ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei trifft dies um so eher zu um so älter der Vertrag ist.

Folgende Punkte sprechen für eine wirksame Klausel:

  • Dem Mieter darf nicht sowohl die Anfangs- als auch die Endrenovierung auferlegt werden, sofern nicht besondere Ausgleichsklauseln vorgesehen sind.
  • Es dürfen keine starren Fristen vereinbart werden sondern es ist auf den konkreten Bedarf abzustellen. Unwirksam wäre daher eine Klausel, die besagt, dass alle Räume nach einer bestimmten Frist zu streichen sind. Zulässig wären aber eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen je nach Abnutzung der Räume vom Mieter durchgeführt werden, wobei dann bestimmte Zeiten im Vertrag genannt sind, in denen üblicherweise (aber nicht zwingend) mit einer gewissen Abnutzung zu rechnen ist.
  • Eine Klausel, die vorsieht, dass zwingend eine Endrenovierung ohne Berücksichtung des Wohungszustandes erforderlich ist ist unwirksam. Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% “abgewohnt”, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).

26 Responses to “Schönheitsreparaturen - Muß der Mieter bei Auszug streichen?”

  1. doppelfish sagt:

    Bei der Masse an Schönheitsreparaturen, die am Mietrecht durch Gesetzgeber und Gerichte vorgenommen wurden, wäre es besser, das Mietrecht an sich einmal grundlegend zu sanieren. Kündigen geht ja leider nicht … :|

  2. Brandau sagt:

    Die letzte Reform ist ja gar nicht so lange her. Wobei es ja so für den Mieter recht günstig ist. Er hat eine relativ hohe Chance bei Altverträgen keine Renovierungskosten zu tragen

  3. [...] Schönheitsreparaturen - Muß der Mieter bei Auszug streichen? [...]

  4. [...] vermieterfreundlich formuliert. Ein Mieter mit mündlichen Vertrag schuldet zum Beispiel keine Schönheitsreparaturen [...]

  5. [...] bereits verschiedentlich dargelegt ist die Rechtsprechung bei der Frage, ob Schönheitsreparaturen (insbesondere das Streichen der Wohnung) tatsächlich geschuldet sind. Hier können [...]

  6. Malte S. sagt:

    Irgendwie fehlt mir bei der Auflistung noch die Abgeltungsklausel bei “weichen” Fristenplänen. Immerhin auch sehr verbreitet und unwirksam.

  7. Malte S. sagt:

    Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% “abgewohnt”, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).

    Hatte ich wohl nicht sofort gesehen. Aber das ist ja genau der Inhalt der vom BGH wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot mit Urteilen von 2007 und 2008 für unwirksam erachteten Klauseln (NJW 2007, 2632 - weiche Fristen; NJW 2008, 1438 - nochmal starre Fristen).

  8. Brandau sagt:

    Starre Fristen dürfen nicht enthalten sein. Das steht ja etwas weiter oben in dem Artikel. Der BGH hat sich dann noch zu der Berechnungsmethode ausgelassen:

    “Die Abgeltungsklausel benachteiligt den Mieter jedoch deswegen unangemessen, weil sie im Hinblick auf die konkrete Berechnung des vom Mieter hiernach als “zeitanteilige Entschädigung angelaufener Renovierungsintervalle” geschuldeten Betrags nicht hinreichend klar und verständlich ist. (…) Es ist bereits zweifelhaft, ob der weitere Klauseltext, dass die Entschädigung nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines - nicht näher bezeichneten - Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter zu geschehen habe, für einen durchschnittlichen Mieter hinreichend verdeutlicht, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der von ihm an den Vermieter in Geld zu entrichtenden zeitanteiligen Entschädigung das Angebot eines Malerbetriebes für die (hypothetische) vollständige Renovierung der Wohnung sein soll.”

    Demnach hat der BGH hier nicht die Fristen, sondern die Berechnung der Entschädigung angegriffen.

  9. Malte S. sagt:

    Jupp, das ist soweit auch klar (hab übrigens n Vertipper gehabt: NJW 2007, 3632). Soweit es nur um die Grundlage der Abgeltung geht, besteht kein Streit um die Wirksamkeit. Aber gerade aufgrund der Komplexität dieser (lustigerweise in meinem Mietvertrag enthaltenen) Klausel und ähnlicher Varianten, dürfte es sich in vielen Fällen lohnen, die Wirksamkeit genau zu prüfen.

  10. Brandau sagt:

    Unter der vertippten Stelle waren auch nur zwei familienrechtliche Fälle zu finden, insofern habe ich mir das schon gedacht.
    Das Feld der Schönheitsreparaturklauseln ist ziemlich groß. Da kann man in einem solchen Artikel immer nur ein paar Stellen anreißen und beispielsweise auf den Haus- und Grundstandardvertrag in einer bestimmten Version bezug nehmen. Vielfach lohnt sich die Überprüfung weil eine Großzahl alter Klauseln durch neuere Rechtsprechung unwirksam geworden ist.

  11. Reinhold Vasicek sagt:

    Hallo,
    meine Schwiegermutter zieht in den nächsten Tagen aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer Wohnung aus.
    Sie ist vor ca. 52 Jahren in die Wohnung eingezogen, hat aber vor 12 Jahren einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, als ihre Wohnung saniert wurde.
    Frage?
    Muß sie jetzt, nach ihrem Auszug, die Wohnung Streichen?

    Für eine baldige Antwort bin ich ihnen dankbar.

    Reinhold Vasicek

  12. Brandau sagt:

    Wenn sie den Beitrag oben gelesen haben dürfte die Antwort klar sein: Was steht im Mietvertrag? Ohne Kenntnis der Vereinbarung ist eine Beantwortung der Frage nicht möglich.

  13. Ricardo sagt:

    Hallo,
    meine Eltern haben 31 Jahre in einer Wohnung gewohnt und sind nun- da meine Mutter ein 100%er Pflegefall geworden ist einen Stock tiefer gezogen. Aber im selben Haus. Die alte Wohung war bei Einzug ein besseres Loch ( eigentl. waren es 2 Wohnungen aus denen eine gemacht wurde. Mit Einverständnis der Wohnungsgessellschaft haben meine Eltern diverse Wände entfernt und Durchbrüche gemacht, die auch alle von der Gesellschaft abgenommen wurde.
    Im Mietvertrag war nur meine Mutter als Mieterin eingeschrieben. Nach dem jetzigen Umzug hat die Gessellschaft die Wohung vollkommen umbauen lassen und meiner Mutter eine Rechnung über 4500,- € zugeschickt. Die sie Natürlich nicht zahlen kann. Sie bekommt nur Plegegeld der Stufe 3 und 371,-€ Rente. Muss meine Mutter nun diese Kosten übernehmen????
    Im alten Mietvertrag ist darüber nichts vermerkt.
    Für eine schnelle Antowrt wäre ich sehr dankbar, weil schon ein Mahnbescheid ergangen ist.
    Mfg.
    Ricardo

  14. Sabine sagt:

    Hallo!
    Ich ziehe nach ca. 4 Jahren aus meiner Mietwohnung aus. In meinem Mietvertrag steht handschriftlich unter “weitere Vereinbarungen”: “Wohnung muß im übernommenen Zustand bei Auszug übergeben werden.” D.h. mein Vermieter hat mir gesagt, daß ich die Wohnung streichen soll, weil sie bei meinem Einzug frisch gestrichen war. Ist das rechtens, muß ich streichen?
    Vielen Dank + Gruß,
    Sabine

  15. H-MAN73 sagt:

    Hallo,
    ich wohne seit 1,5 jahren in meiner Wohnung und habe jetzt gekündigt.Nach ein paar Tagen kam die Bestätigung der Kündigung und gleich ein Kostenvoranschlag zur Renovierung der ganzen Wohnung, ohne das mein Vermieter die Wohnung überhaupt gesehen hat. Näturlich will ich einige Schönheitsreparaturen machen, wie zb. Küche streichen (wegen rauch und essen machen) ,aber im Schreiben steht alles neu tapezieren und streichen.
    Das kann doch nicht rechtlich sein, oder???
    MFG Hamann

  16. Nicole sagt:

    Hallo,
    wir sind vor 8 Jahren in eine Altbauwohnung gezogen. Die Innentüren und Rahmen waren völlig unfachmännisch von den Vormietern in Grün-Weiß lackiert worden. Wir haben uns nicht groß dran gestört. Aber jetzt wollen die Vermieter, dass wir die Türen in neutralem Weiß streichen - hätten sie ja schließlich vom Vormieter übernommen. Das kann doch nicht sein - ich habe ja vom Vermieter gemietet, wie gesehen, und diese untypisch und schlecht ausgeführte Lackierung nicht verursacht.
    Zudem die Frage, ob folgender Absatz ein starrer Fristenplan (und somit unwirksam) ist:
    … Der Mieter ist verpflichtet, die Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in anderen Räumen alle sieben Jahre zu streichen oder zu tapezieren. Das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper oder Heizrohre, Streichen von Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen in den einzelnen Räumen wird im Allgemeinen im gleichen Turnus erforderlich sein. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen; dies gilt auch, soweit der Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erfordert…..

  17. Torsten sagt:

    Hallo,
    ich wohne 8 Monate in einer Wohnung und ziehe jetzt aus. in meinem Mietvertrag steht, das ich nach Auszug streichen muß und der Vermieter ( ein Rechtsanwalt) besteht darauf, obwohl er die Wohnung noch gar nicht gesehen hat. Ist das rechtens?

  18. Brigitte sagt:

    Hallo,
    ich bin im November letzten Jahres in eine neu sanierte Wohnung gezogen. Alle Räume waren weiss gestrichen und mit Laminat ausgelegt, bis auf Küche und Bad. Das Bad wurde modernisiert. Nach 10 Monaten zog ich aus privaten Gründen aus und hinterließ eine wie im Mietvertrag vereinbart vollständig geräumte und ordentliche Wohnung. Kinderzimmer, Wohnzimmer, Flur und Küche wurden von mir während des Mietverhältnisses farbig angestrichen.
    Im Mietvertrag steht unter Punkt 1:
    “Der Vermieter vermietet an den Mieter die im EG liegende Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern (…). Erstbezug nach Sanierung.”
    Ferner steht im Mietvertrag unter Punkt 13:
    “Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und ordentlich zurückzugeben. (…)”
    Punkt 15: “Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.”
    Nach der Wohnungsabnahme erhielt ich nun ein schreiben meiner Vermieter mit dem Inhalt:
    “Entgegen des Mietvertrags vom (…) und des Übergabeprotokolls vom (…) wurde die Wohnung nicht ordnungsgemäß von Ihnen bei Auszug an uns übergeben. Gemäß Mietvertrag haben Sie zum November 08 eine komplett neu sanierte und renovierte Wohnung übernommen. Hier waren alle Wände neu tapeziert und weiß gestrichen. Bei Ihrem Auszug haben Sie die Wände farbig hinterlassen. Wir fordern sie auf die Wände fachmännisch weiß zu streichen.”
    Nun meine Frage:
    Hab ich der Aufforderung meiner Vermieter nachzukommen?
    Im Mietvertrag steht zur Wohnung lediglich “Erstbezug nach Sanierung”.
    Desweiteren wurde nicht vermerkt, dass die Wohnung im Zustand übergeben werden soll, wie Sie beim Einzug war.
    Hoffentlich können Sie mir helfen.
    Vielen Dank

  19. [...] Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters und die Regelungen im Mietvertrag sind ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Dabei versuchen Mieter häufig mit möglichst umfangreichen Regelungen einer Eigenmächtigkeit der Mieter vorzubeugen. So soll beispielsweise durch das Vorschreiben bestimmter Farben verhindert werden, dass der Mieter bei Auszug zwar streicht, aber die verwendete Farbe so ungewöhnlich ist, dass die Arbeiten erneut durchgeführt werden müssen um die Wohnung vermieten zu könnne. [...]

  20. Carlos sagt:

    Ich wohne seit ziemlich genau einem Jahr in meiner Wohnung aus der ich nächsten Monat ausziehe. Vor unserem Einzug wurden die Wände geweisst und nun sollen wir “alles” (bis auf die Wände im Bad, aber die Decke) weiss streichen, obwohl alles weiß ist. An manchen Stellen schimmert die alte Farbe von den Vormietern durch (minimal). Aber da können wir ja nichts für.
    Müssen wir die Wohnung streichen oder kommt man da drum herum?
    Lg

  21. Julia sagt:

    Ich habe meine Wohnung damals Unrenoviert übernommen. Die Tapete war richtig dreckig (u.A. Nikotin) und überall waren Löcher, welche nicht zugespachtelt waren. Beim Einzug habe ich dann die Küche rot gestrichen. Jetzt ist es zu Streitigkeiten mit der Vermieterin gekommen und die Wohnung ist gekündigt. Sie verlangt jetzt von mir, die Küche weiss zu streichen, wenn ich das nicht tue, würde sie die Arbeiten machen lassen und das von meinen 700 Euro Kaution bezahlen. Im Mietvertrag steht allerdings nur “besenrein”

    Jetzt weiss ich nicht ob ich tatsächlich streichen muss, oder nicht ?!

  22. Jana Fischer sagt:

    Hallo,
    muss ich auch die Türen streichen, wenn ich nach 5 Jahren ausziehe und es als Zusatz im Mietvertrag steht?
    Danke für eine schnelle Antwort.
    Jana Fischer

  23. gerda sagt:

    hallo,
    ich habe eine frage: bei uns stand im mietvertrag wir müssen bei auszug streichen, haben wir auch gemacht und der vermieter hat gesagt es ist okay. jetzt, eine woche später, findet er es plötzlich zu fleckig, ich kann aber jetzt nicht mehr drüberstreichen weil der nachmieter schon drin wohnt. außerdem war vorher auch ganz schön schlampig vom vermieter gestrichen. und im vertrag steht nur “streichen”, nichtmal weiß, d.h. ich hätt ja rein theoretisch auch schwarz streichen können. und obwohl er bei der übergabe gesagt hat das ist okay und passt will er jetzt hundert euro kaution einbehalten. kann das sein??
    vielen dank im voraus für eure antworten.
    gerda

  24. Hamid sagt:

    … eine Frage:
    muss man Türen auch renovieren, wenn nichts im Vertrag steht??????
    (steht nur … beim Auszug renovieren), aber Türen?

  25. anja sagt:

    … eine Frage:
    muss man Türen auch renovieren, wenn nichts im Vertrag steht??????
    (steht nur … beim Auszug renovieren), aber Türen?
    wände die farbig sind müssen die weiss gemalt werden

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