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Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung gelegentlich streicht.

Allerdings sind diese gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend. Sie können vielmehr durch anders lautende vertragliche Vereinbarungen geändert werden (der Jurist spricht von “dispositiven Recht”). Und solche Regelungen, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss, sieht inzwischen jeder Mustermietvertrag vor.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof viele ältere Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter nach der Vorstellung des Gerichtes zu sehr benachteiligten. Ist die Klausel unwirksam gelten aber wieder die gesetzlichen Vorschriften, die wie oben dargelegt vorsehen, dass der Vermieter die Pflicht hat die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen.

Ob eine Klausel wirksam ist ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei trifft dies um so eher zu um so älter der Vertrag ist.

Folgende Punkte sprechen für eine wirksame Klausel:

  • Dem Mieter darf nicht sowohl die Anfangs- als auch die Endrenovierung auferlegt werden, sofern nicht besondere Ausgleichsklauseln vorgesehen sind.
  • Es dürfen keine starren Fristen vereinbart werden sondern es ist auf den konkreten Bedarf abzustellen. Unwirksam wäre daher eine Klausel, die besagt, dass alle Räume nach einer bestimmten Frist zu streichen sind. Zulässig wären aber eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen je nach Abnutzung der Räume vom Mieter durchgeführt werden, wobei dann bestimmte Zeiten im Vertrag genannt sind, in denen üblicherweise (aber nicht zwingend) mit einer gewissen Abnutzung zu rechnen ist.
  • Eine Klausel, die vorsieht, dass zwingend eine Endrenovierung ohne Berücksichtung des Wohungszustandes erforderlich ist ist unwirksam. Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% “abgewohnt”, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).

144 Responses to “Schönheitsreparaturen - Muß der Mieter bei Auszug streichen?”

  1. franc sagt:

    Also eine starre Fristenregelung kann ich nicht feststellen, im Gegenteil, es wurde wohl gerade versucht diese zu vermeiden.
    Eine Endrenovierungsklausel sehe ich auch keine in dem was du schreibst.
    Also ist m.E. entweder von euch der vorige Zustand wiederherzustellen, was nach 2 Jahren nicht so schwer sein dürfte, oder ihr einigt euch mit dem Vermieter über die “anteilige Abfindung”.
    Die paar Blutspritzer dürften ja wohl zu retuschieren oder wegzuwaschen sein und dass die Wohnung vorher fleckig war, wird ja auch zu beweisen sein, selbst wenn der Vermieter das jetzt abstreiten sollte. Immerhin wollte er ja auch “jemand vorbeischicken”.
    Wenn die Farbe (”helles Creme/Gelb”) nicht zu auffällig ist, dürfte das auch kein Problem sein, weil es eine Verpflichtung weiß zu streichen nicht gibt. Wie weit die Farbe aber von weiß abweichen darf ist eine Ermessenssache des jeweiligen Richters.
    Rot oder Neongelb würde jedenfalls als Beschädigung gelten und nicht durchgehen. Helles Creme klingt für mich aber recht neutral.
    Übrigens hier an dieser Stelle mal der wichtige Hinweis vom Mieterschutzbund:
    “Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Termin zur Wohnungsübergabe mit dem Vermieter zu vereinbaren. Der Mieter ist lediglich verpflichtet, spätestens an dem Tag, an dem sein Mietverhältnis endet, dem Vermieter sämtliche Schlüssel zukommen zu lassen und zu beweisen, die Wohnung sauber und leer verlassen zu haben. Beweisen kann man das anhand von Fotos, bzw. einem Zeugen, der auch anwesend sein sollte, wenn die Schlüssel zum Beispiel in den Briefkasten des Vermieters geworfen werden. Es ist zum Beispiel dann ratsam, auf einen Übergabetermin zu verzichten, wenn feststeht, dass der Vermieter definitiv nach Mängeln suchen und den Auszug erschweren will. In diesem Fall sollten alle weiteren Schritte nur schriftlich festgehalten werden. “

  2. volki sagt:

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Das dürfte mir wohl einiges erleichtern. Ich werde trotzdem versuchen alles normal mit dem Vermieter abzuklären obwohl er mich nicht mag ( aus welchen Gründen auch immer ) Hoffentlich läuft das alles stressfrei ab.
    Vielen dank nochmals.

    lg,
    volki

  3. franc sagt:

    Ja, das ist immer das Beste!

    Aber falls sich probleme abzeichnen: sofort in den Verein eintreten, also entweder den örtlichen Mieterverein (das ist am Besten, wenn du nicht umziehst) oder den überregionalen, der nur fernmündlich oder schriftlich zu erreichen ist.
    Und natürlich vor dem Eintritt klären, ob man noch beraten wird in diesem Fall.
    Eine Rechtsschutzversicherung wirst du nicht haben, vermute ich.
    Die brauchst du dann auch nicht mehr, weil die natürlich nicht mehr für alte Fälle eintritt.

    Insgesamt würde ich bei kleineren Beträgen lieber zahlen, weil du unterm Strich sonst immer schlechter wegkommst wegen dem ganzen Ärger, den dir niemand bezahlen kann.

  4. Maggie sagt:

    In der - nicht individuell ausgehandelten - Anlage zu unserem Mietvertrag heißt es:
    “Das Mietobjekt ist bei Einzug vom Mieter neu streichen und ggf. tapezieren zu lassen”.
    Und in einem weiteren Absatz:
    “Bei Bedarf übernimmt der Mieter das Streichen der Holzfenster samt Rahmen von außen, sowie der Balkonverkleidung aus Holz. Materialkosten hierfür trägt der Vermieter.”

    Wir halten die Schönheitsreparaturklauseln des Mietvertrags dadurch für insgesamt nichtig.
    Erstens, weil der erste zitierte Satz so zu verstehen ist, dass wir als Mieter die genannten Arbeiten nicht selbst durchführen dürfen, sondern bspw. einen Maler beauftragen müssen. Zweitens, weil das Streichen der Fenster von außen nicht den Mietern übertragen werden darf. Zwar will der Vermieter die Materialkosten tragen, aber der wesentliche Aufwand entsteht ja nicht durch das Material, sondern durch Abschleifen, Grundieren, Streichen, also die ArbeitsZEIT.

    Jetzt sind wir nach 9 Jahren aus der Wohnung ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe bemängelte der Vermieter, dass wir im Schlafzimmer grün gestrichen hätten und behält die Kaution (etwa 1800 Euro) deshalb - und wg. einiger kleinerer nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen - vollständig ein.

    Wir sind hingegen der Ansicht, dass wir aufgrund der nichtigen Schönheitsreparaturklausel zum Auszug hin gar nicht haben renovieren müssen. Allenfalls einen Betrag zur Deckung der voraussichlichen Nebenkostennachzahlung dürfte er unseres Erachtens einbehalten.

    Wer hat nun Recht?

  5. Pawei sagt:

    HAllo,

    ich würde gerne wissen ob das stimmt, das wenn man zu ersten eines Monat in die Wohnung eingezogen ist, auch nur zu 30 eines monats kündigen kann, und nich so wie ich es gemacht habe zum 15. des monats???

    Mir wurde gesagt das es auf das DAtum ankommt wann man eingezogen ist iund nicht auf die 3 Monte Kündigungsfrist.

    was stimmt da, im Mietvertga steht nur 3 Monate kündigungsfrist drin.

    bitte helft mir.

  6. franc sagt:

    3

  7. hanna sagt:

    hi
    Ich hab meine Wohnung komplett gestrichen wo ich sogar die Farbe vom Hausmeister erhalten habe (30€) die passend sein soll.
    Jetzt ist meine Wohnung total schattig der Hausmeister sagt ich hätte die falsche Rolle zum streichen genommen. ER sagte mir aber auch das er mir ein Altweiß gegeben hat, obwohl vorher ein helleres Weiß benutzte. Falls der Hausmeister es nochmal streicht sind 200 Euro weg. Muss ich mir jetzt eine neue Rolle besorgen und komplett alles nochmal streichen? Oder gibt es da eine Regelung, ich komme mir nämlich total verarscht vor. Wär froh über eine Antwort. Lg Hanna

  8. franc sagt:

    “Total schattig”???
    WENN du überhaupt streichen musst, was aus deiner Frage überhaupt nicht hervorgeht, dann musst du lediglich eine neutrale Farbe wählen, “Altweiss” ist bestimmt OK.
    Wenn du allerdings so schlecht gestrichen hast, dass die Farbe uneinheitlich aufgetragen ist, die Wand also scheckig oder fleckig erscheint, dann ist das vermutlich nicht ausreichend und “fachmännisch” genug, so dass der Vermieter oder sein Hilfsbeauftragter, der Hausmeister, den Anstrich zu Recht beanstanden kann.
    Falls du zuvor noch niemals fachmännisch gestrichen hast, was ich wegen deiner Bemerkung mit der “falschen Rolle” vermute, ist es sehr sinnvoll, VOR dem Streichen zunächst einmal Erkundigungen oder anderweitige Hilfe einzuholen WIE man fachmännisch streicht.
    Das wäre aber nun gar keine juristische Angelegenheit mehr.
    Mein persönlicher Tipp: erkundige dich zuallererst, OB du überhaupt streichen musstest (beim Mieterverein o.ä.) und wenn dem so ist, frage jemand, der schon ein paar Mal gestrichen hat, ob dein Anstrich OK ist, sonst streiche halt nochmal richtig.

  9. Pawei sagt:

    Hallo franc,

    wie meinsrt du das mit 3???

  10. flow sagt:

    hallo, muß ich meine wohnung bei auszug komplett weiß streichen wenn nix im mietvertrag steht udn auch im übergabe protokoll nur türen und heizkörper aufgelistet sind? danke

  11. flow sagt:

    Hallo, ich hab eim Internet leider nichts zu meinem Problem gefunden.

    Mein Vermieter will das ich meine gelbe Wohnzimmerwand und das Himmelblaue Kinderzimmer beim Auszug weiß streiche.

    In meinem Vertrag steht nur die 3-5 jahresklausel.

    Es wurde im Vertrag nichts vermerkt wie die Wohnung beim Auszug sein soll. Habe die Wohnung weiß übernommen. Im Übergabeprotokoll stehen nur die Heizkörper und die Türen dirn aber nix von den wänden. Alle Löcher sind zu und die Wände sehen sehr gut aus.

    Bräuchte ein Urteil vom BGH, denn mein Vermieter besteht darauf obwohl nix im vertrag erwähnt ist. danke

  12. Melanie sagt:

    Hallo,
    wir ziehen Ende diesen Monats aus. In unserem Mietvertrag steht diese allgemeine Klausel dass man nach x Jahren die Wände und nach y Jahren die Heizkörper und die Fenster streichen muss. Es wurde noch der Satz hinzugefügt: “der Mieter übernimmt die Wohnung geweiselt und gibt sie wieder geweiselt zurück.” Was müssen wir nun tun? die Wohnung ist in einem guten Zustand 2 Zimmer wurden von uns neu renoviert. Mein Mann hatte damals bei Einzug das Schlafzimmer renoviert (Wände gespachtelt, Elektrik verlegt und gestrichen). Also war die Wohnung damals auch nicht frisch geweiselt. Der Anstrich war ca. 3-5 Jahre alt. Jetzt ist meine Frage was wir machen müssen und was nicht. Gibt es dazu auch Urteile, bzw. §§ auf die ich mich beziehen kann, im Falle?
    Vielen Dank

  13. jens sagt:

    Hallo,ich hab auch mal ne frage hier.
    und zwar hab ich meine alte wohnung vor dem auszug weiß gestrichen,der vermieter kahm zur abnahme und bemängelte meine arbeit.
    da ich in eine anderen landkreis gezogen bin und ich für die malerarbeiten extra urlaub genommen habe,bin ich mit den vermieter eine vereinbarung eingangen dafür die kation für die kosten der nochmaliegen renovierung vermieterseits zu verwenden.
    am freitag bekahm ich nun meine nebekostenabrechnung,dabei war auch eine rechnung der malerfirma die alles neu in der wohnung genacht hat.
    jetzt zum eigendlichen problem,darf der vermieter für die tilgung der malerrechnung meine zu viel gezahlten betriebskosten verwenden?
    mir kommt es so vor als wolle der vermieter auf meine kosten die wohnung sanieren…

    lg jens

  14. Liz sagt:

    Hallo, wollte mal fragen, ob ihr die folgende Klausel zu den Schönheitsreperaturen für gültig haltet, denn wir dachten dass die wohl nach den neuen Grundlagen einen starren Fristenplan vorsieht und deshalb nichtig ist, nur ob der Zusatz das dann nicht wieder aufhebt, waren wir uns unsicher…

    Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind die nach … fälligen Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen

    (2)… Die Schönheistreperaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: Nassräume alle 3 Jahre Türen Heizungen etc alle 4 Jahre und alle sonstigen Räume alle 5 Jahre

    (3)Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Vermieterin auf Antrag des Mieters verpflichtet, im andern Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreperaturen zu verlängern oder z verkürzen.

    (5) sieht dann auch noch einen starren Plan vor, wenn beim auszug die Schönheitsreperaturen noch nicht fällig waren dann ist nach 1 jahr soundsoviel Prozent nach 2 …. usw. der entstehenden Kosten übernommen werden sollen…

  15. Tom sagt:

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Renovierungsklausel in meinem Mietvertrag.
    Unter §30 des Mietvertrags, “Sonstige Vereinbarungen”:
    “Alle Wand- und Deckenflächen sind glatt gespachtelt und deckend weiß mit einer matten Dispersionsfarbe gestrichen. Der Mieter verpflichtet sich, zum Mietende alle Wand- und Deckenflächen sach- und fachgerecht glatt gespachtelt und deckend weiß mit einer Dispersionsfarbe gestrichen herzustellen. Der Vermieter kann bei Nichteinhaltung die fachgerechte Herstellung des vorherigen Zustandes zu Lasten des Mieters verlangen.”

    Ist diese Klausel wirksam? Dazu muss ich sagen, dass wir in der Wohnung insgesamt für 10,5 Monate drin waren und keine Sekunde länger.
    Vielen Dank schon mal für die Kommentare!!!
    Tom

  16. Tobias sagt:

    Hallo,

    ich muss bis Ende Juli meine Wohnung weiss streichen und habe überhaupt keine Zeit. Hier ein Geheimtipp.
    Habe gerade die webseite http://www.umzugsmaler.de entdeckt. Das spart Zeit und geht schneller als selbst streichen.

    Tobi

  17. Nicole sagt:

    Hallo zusammen,

    bräuchte mal Eure Hilfe:
    Hab folgendes Problem:
    Ich bin erst kürzlich von einem Wohnblock in den nächsten gezogen (Gründe: Schimmel, laute Nachbarn, gegen welche der Vermieter nichts unternommen hat, usw. - der “neue” Wohnblock ist derselben Wohnungsgesellschaft unterstellt wie der alte!) Zum einen zwang man mich dazu, die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, welche andere Mieter nicht einhalten mussten- zum anderen lehnte man meine Suche nach einem Nachmieter ab.
    Nun macht man mir neuen Ärger:
    Ich hab die alte Wohnung (3 mal) gestrichen, Löcher verputzt und nach bestem Wissen gereinigt.An bestimmten Stellen bei denen die Wände bröckeln sollte ich drum herumstreichen-Abmachung Hausmeister.Als ich gestern die Wohnungsübergabe vollziehen wollte und mir zur Sicherheit 2 weitere Zeugen mitgenommen hab, ahnte ich schon, dass da noch etwas auf mich zu kommt, als der Hausmeister die Wohnungsübergabe nicht machen wollte: “Um diese Uhrzeit - 18 Uhr! - mache ich keine Übergabe mehr und schon gar nicht wenn mehrere Personen anwesend sind-ich mache diese alleine!”
    Heute bekam ich dann einen Brief , in welchen stand :
    Bei der Wohnungsbesichtigung seien mehrere enorme Mängel festgestellt worden: Es wurde in allen allen Räumen nur stellenweise gestrichen; Spinnweben an Decken und Wänden , WC-Becken müsse gereinigt werden; Waschmaschinenabfluss-Sifon Anschlussstutzen fehlt , Badewanne sei stark verschmutzt!
    Desweiteren:
    Da die Wohnung bereits vermietet wurde, sehe er sich gezwungen, eine Firma zu beauftragen und mir diese in Rechnung zu stellen!

    Meine Frage was kann ich dagegen tun:
    Ich bin meiner “Pflicht als Mieter” nachgekommen und habe sehr wohl gestrichen-sogar 3 mal. Ich kann noch weitere 3 mal streichen die Farbe hält nicht-mir wurde gesagt, es läge an der Grundmauer die erneuert werden muss!
    Auch habe ich jeden Dreck beseitigt-keinerlei Spinnweben noch Mückenübereste etc. nach verlassen der Wohnung hinterlassen.
    Meine Sanitäranlage halte ich im vorn herein besonders sauber-da ich besonderen Wert auf Hygiene lege-bis auf Alterserscheinungen war nichts.
    Auch wurde nichts beschädigt!

    Ich habe in dieser Wohnung 2 Jahre darin gewohnt, der Zustand der Wohnung als ich sie bezogen habe war nicht der Beste- wegen Wohnungsnot hatte ich jedoch keine Alternativen.

    Größe der Wohnung ca. 55 M² ; 1 1/2 Zimmer.

    Für Eure Hilfe, Ratschläge etc. wär ich Euch sehr dankbar.

    Lg Nicole

    P.S:
    In meinem Mietvetrag ist eine Schönheitsreparaturklausel vermerkt…
    In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre und in Wohn- Schlafzimmer, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre…

    Trifft diese Regelung nun zu, da ich diese Wohnung nur 2 Jahre bewohnt habe!
    Kommt noch Ärger auf mich zu, obwohl ich wie vorgeschrieben gehandelt habe?

  18. gu sagt:

    hi Nicole ,
    dein Hausmeister ist ja köstlich … dem würde ich sowas von in den Hintern treten, aber egal
    wenn du der Meinung bist,das du bei der Übergabe einen Zeugen brauchst,dann kann er auch nichts dagegen tun und wenn du einen Nachmieter bringst,können die auch nix dagegen tun,höchstens die können die Nachmieter ablehnen, aber höchstens 3 Nachmieter!!

    wenn du beim Einzug renovieren musstest, dann brauchst du beim Auszug gar nichts machen,dann war dein 3 x streichen schon zuviel

    war beim Einzug gestrichen,dann hätte 2 x streichen schon gereicht

    Deutscher Mieterbund :
    “Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen “abgesegnet”. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.

    Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren. ”

    und wenn der Putz an der Wand nicht hält,ist es Sache des Vermieters und nicht dein Problem !!

    unter Umständen kannst du sogar die Kosten für dein 3 x streichen zurück verlangen

    an deiner Stelle würde ich mit der Wohnungsgenossenschaft reden und nicht mt dem Hausmeister,denn er ist NUR Hausmeister !!
    mache Bilder beim Auszug und auch BEI der Übergabe der neuen Wohnung …. ich würde mir jedoch eine andere WOHNUNG bei einer anderen Wohnungsgenossenschaft suchen oder Privat

    kannst auch hier nachlesen
    http://www.mieterbund.de/schoenheitsreparaturen.html

  19. Nicole sagt:

    Hallo,

    vielen Dank für die Antwort und der hilfreichen Information.:-)

    Fotos habe ich leider keine gemacht (könnt mich dafür ohrfeigen) und konnte auch bis dato keine mehr von der Wohnung machen, da ich bisher die Wohnung nicht mehr betreten habe/konnte.
    Aber auf die Zeugen kann ich mich wenigstes verlassen, falls mir irgendwelche nachträgliche Schäden angehängt werden sollten, die beim Auszug nicht waren.

    Nach ausgiebiger Recherche im Internet hab ich dem Hausmeister einen gepfefferten Brief geschickt, mit Hinweisen zu Schönheitsreparaturen (welche dazu gehören und welche nicht - wie auch schon als Antwort erhalten, dass ich für den Mauerputz nicht zuständig bin) , unrechtes Vorgehen, wie das von mir nicht unterschriebene Abnahmeprotokoll usw., auf welchen ich bis jetzt noch keine Reaktion erhalten habe.
    Bezüglich der äußerst interessanten und nützlichen Information kann ich mich wenigstens in Sicherheit wiegen-Vielen Dank nochmals.

    Zum Punkt “Spinnweben an Decken und Wänden”:
    hab ich nochmals erwähnt diese entfernt zu haben und mich gerne persönlich bei Besichtigung der Wohnung davon überzeugen würde.

    Zum Punkt “starke Verschmutzung der Badewanne und des WC’s:
    hierbei hab ich angeboten,dass ich für den Fall der Fälle doch etwas übersehen zu haben, diese nachträglich reinigen werde - ausgenommen der Abnutzung (war ja auch schon mehr als gebraucht beim damaligen Bezug vor 2 Jahren) und der Verkalkung der Sanitäranlage.

    Ich werde nun abwarten was noch kommt und falls dieser wirklich so einfach ne Firma beauftragen sollte und mir die Arbeiten in Rechnung stellt, werde ich einen Anwalt aufsuchen und mein Recht gerichtlich durchsetzen.

    Ich verabschiede mich vorerst, werde dieses Forum auf jeden Fall auf dem laufenden halten - damit andere solche Probleme umgehen können.

    Einen schönen Abend
    Lg Nicole

    P.S: Den Brief werde ich der Hausverwaltung und der Wohnungsgenossenschaft weiterleiten.

  20. Dennis sagt:

    Hallo,

    ich bin zum 01.04.09 in meine Wohnung eingezogen. Diese wurde mir frisch renoviert ( Rauphaser, weiß gestrichen ) übergeben.
    Inzwischen habe ich eine Schlafzimmerwand Orange/Pfirsich - farben gestrichen. Alle anderen Wände befinden sich noch im Ur-zustand.

    Im Mietvertag sind keine direkten Fristen gesetzt. Allerdings hat der Vermieter handschriftlich einen eigenen § 29 hineingeschrieben. Dort heißt es:
    “Der Mieter übernimmt eine frisch renovierte Wohnung ( Rauphaser, weiß gestrichen ) und muß diese frisch renoviert ( Rauphaser, weiß gestrichen ) zum Ende der Mietzeit wieder zurückgeben.”

    Ist diese Klausel überhaupt wirksam und falls nicht, muss ich dann überhaupt streichen? Vorher unter § 20 steht:
    “Im allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Mietgebrauch des laufenden Mietverhältnisses beeinträchtigt ist. Sind diese notwendig, so sind die erforderlichen Arbeiten im Zweifel so rechtzeitig auszuführen, dass die Mieträume bei Auszug renoviert zurückgegeben werden können.”

    Also: Erst steht das IM ALLGEMEINEN im Vertrag, dann am Ende steht dass ich bei Auszug streichen MUSS!
    Was gilt nun?

    Vertragsabschluss war der 27.03.09 ( falls wichtig )
    Habe die Wohnung zum 31.07.11 gekündigt.
    Vermieter ist jedoch Privat, keine Gesellschaft etc.
    Herausgeber des Wohnraum-Mietvertrags :
    Landesverband Haus & Grund Westfalen E.V.

    Bin für jede Hilfe und Rat dankbar.
    Lieben Gruß
    Dennis

  21. Maggie sagt:

    Hallo Dennis,
    der BGH hat sich hierzu (Beschluss vom 14.12.2010, Az. : VIII ZR 198/10) geäußert:

    Mietvertragsklauseln, die bestimmten, dass der Mieter auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen muss (zum Beispiel Raufasertapete) oder dass er nur in konkret vorgegebenen Farben renovieren darf, waren schon vor dem BGH-Beschluss vom 14.12.2010 durch den BGH für unwirksam erklärt worden.

    Am 14.12.2020 hat der BGH aber zudem klargestellt, dass Mieter über den Mietvertrag auch nicht bei ihrem Auszug auf die Farbe “Weiß” festgelegt werden dürften, denn anderenfalls wären sie praktisch gezwungen, schon während der Mietzeit alles weiß zu streichen oder wegen einer anderen Farbgestaltung der Wohnung Gefahr zu laufen, beim Auszug eine noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.
    Die Vermieterinteressen, so der BGH, werden durch diese Entscheidung nicht ernsthaft berührt, das Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Zustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dazu müsse der Mieter aber nicht zwingend auf einen weißen Anstrich festgelegt werden, denn auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht.
    Quelle: http://www.rechthaber.com/der-bgh-liebt-es-bunt-farbwahlklauseln-in-mietvertraegen/

    Streng genommen müsstest du aufgrund der Klausel in deinem Mietvertrag also gar nicht Schönheitsreparaturen durchführen. Ich würde dir raten, den Vermieter auf dieses Urteil schriftlich hin zu weisen, gleichzeitig aber ihm anzubieten, die evtl. als zu extrem empfundene Farbgebung rechtzeitig zur Wohnungsübergabe hell (nicht unbedingt weiß) zu überstreichen, sodass das Mietobjekt keine Verschlechterung erfährt. Dies kann dir Ärger bei und nach der Übergabe ersparen, denn 1) weiß der VM nun schon von der Problematik (kein Überraschungseffekt), kann sich also seinerseits schlau machen, 2) kann der VM sich dazu äußern und dich schon vor der Übergabe entlasten.
    Du willst sicher problemlos und zügig deine Kaution zurück. Da ist es besser etwaige Probleme schon im Vorfeld auszuräumen.

    p.s.: Solange die Tapeten/der Anstrich noch okay sind, musst du sowieso keine Schönheitsreparaturen/Renovierung durchführen. Das ist ein weiteres Argument, warum die Endrenovierungsklausel deines Vertrages unwirksam ist.

  22. gu sagt:

    hi,
    er hat die Schlafzimmerwand Orange/Pfirsich gestrichen, das ist meines Wissens kein dezenter Farbton … ;-)

    zusätzlich hat er vom Vermieter den § 29 in seinen Mietvertrag bekommen und das ist eine Schönheitsreparaturklausel !!

    ich würde die eine Wand weiß streichen und wie Maggie schon schrieb , den Vermieter auf das Urteil hinweisen
    http://www.mieterbund.de/schoenheitsreparaturen.html

  23. Maggie sagt:

    Hallo Dennis, ich nochmal ;) §20 deines MV bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum während des laufenden Mietverhältnisses und ist m.E. daher nicht zu beanstanden. Der letzte Halbsatz des §20 sollte aus VM-Sicht durch den §29 konkretisiert werden.
    Der §29 des MV ist unwirksam, da er dich verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, und dich folglich nach §307 BGB unangemessen benachteiligt (BGH - Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03)

  24. Katja sagt:

    Hallo zusammen,

    wir sind am Wochenenden umgezogen und müssen jetzt noch unsere alte Wohnung an den Vermieter übergeben. Der MV ist so ein Standardmietvertrag, der vorsieht, dass der Mieter Schönheitreparaturen zu übernehmn hat. Die starren Fristen wurden raus gestrichen, dafür wird auf den Paragraph am Ende verwiesen, der als “Individualvereinbarung” getarnt ist. (Wurde natürlich nicht verhandelt, sondern einfach in den vertrag integriert). Dort steht, dass die Wohnung in einem fachmännisch renovierten Zustand übergeben wurde und so auch wieder bei Auszug übergeben werden muss. Nun meine Fragen:

    1. Die Wände in Küche und Flur sind recht stark angewohnt -müssen wir hier streichen?
    2. Wohn- und Schlafzimmer zeigen nur an manchen Stellen kleine Abnutzungen - müssen wir streichen?
    3. Kann der Vermieter darauf bestehen, dass wir die Wohnung von einem Fachmann streichen lassen?

    Vielen Dank & Grüße
    Katja

  25. Günther sagt:

    Vielen Dank an Tobias für seinen Beitrag am 04.06.
    Der Tip http://www.umzugsmaler.de war super! Wenn man schon renovieren muss kann man damit viel Geld sparen!

  26. Jacqui sagt:

    Hallo, habe mal eine Frage.
    Als wir in unsere Wohnung gezogen sind, mussten wir diese komplett neu streichen, wofür wir auch einen Monat Kaltmietfrei bekommen haben. Jetzt möchten wir nach ca.2 Jahren ausziehen und der Vermieter meinte wir sollen die Wohnung bei beenden des Mietverhältnisses wieder neu streichen, mit der Begründung “Wir haben die Wohnung bei Einzug frisch gestrichen und einen Monat mietfrei gewohnt, somit sind wir ja in eine frisch renovierte Wohnung gezogen und müssen diese so auch wieder dem Vermieter übergeben”
    In unserem Mietvertrag gibt es die Klausel
    §12 Schöhheitsreparaturen
    Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen. Diese umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken …

    Jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses steht, die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einem einwandfreien gereinigtem Zustand … zurückzugeben.

    Muss ich nun streichen?
    Danke im voraus, lg Jacqui.

  27. Maggie sagt:

    Hallo Jacqui,

    gibt es denn irgendwelche Fristen in deinem Mietvertrag, bspw. die übliche 3-, 5-, 7-Jahresstaffelung? Und wie ist diese formuliert?
    Was du beim Einzug machen musstest ist nicht relevant für den Auszug. Was zählt, ist der Abnutzungszustand der Wände/Decken und die Zeit seit der letzten Renovierung. Wenn die Schönheitsreparaturklausel(n) allerdings insgesamt unwirksam sind, musst du gar nicht renovieren.

  28. steffen gottlieb sagt:

    hallo. ich habe eine frage . meine freundin will ende des jahres zu mir ziehen und ihre wohnung kündigen . sie hat die wohnung vor 15 jahren angemiete . die wohnung war da in wohnzimmer und schlafzimmer mit styropur deckenplatten ( Decke ) begleitet was sie auch heute noch ist . die wohnung wurde damals nicht neu renoviert vom vermieter. in küche und bad waren alte wandfliesen dran welche heute noch in der küche sind . das bad wurde zwischenzeitlich neu gefliest von meiner freundin. der v ermieter verlangt jetzt das alle tapeten zu entfernen sind , die deckenplatten zu entfernen sind und die fliesen abgemacht werden müssen in küche und bad.
    im MV steht auch die klausel aller wieviel jahre neu vorgerichtet werden muss , die aber soweit ich weiss ungültig ist.
    kann mir da jemand weiter helfen ? vielen dank

  29. Maggie sagt:

    Ob deine Freundin Schönheitsreparaturen leisten muss, solltest du mit dem örtlichen Mieterverein oder so klären, denn es kommt sehr auf die Formulierung des Mietvertrages an.
    Hatte denn deine Freundin sich mit dem Vermieter abgesprochen, bevor sie neu gefliest hat? Wenn nein, kann sie jetzt das Pech haben, neu fliesen zu müssen, bspw. weil die von ihr gewählte Fliesenfarbe “zu bunt” ist.
    Das Entfernen aller Tapeten kann der VM nicht einfach so verlangen. Das Abmachen der Deckenplatten und Fliesen in der Küche sowieso nicht. Besonders Letzteres fällt nicht unter die vom Mieter (evtl.) zu leistenden Schönheitsreparaturen.

  30. Marco sagt:

    Hallo, ich habe mal eine Frage.
    Wir müssen am 31.12.2011 unser alte Wohnug geräumt haben, da sich zwischen neuer und alter Wohnung ca 800km befinden ist dies schon schwer genug alles zu planen etc.
    Ich kann in unserem Mietvertrag nichts eindeutiges finden was uns verpflichtet die Wohnung zu streichen.
    Der einzige Punkt ist folgender (Original Text aus dem Vertrag)

    Nr.13 Rückgabe der Mietsache

    (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind überlassene Räume und Nebenräume sowie Garagen und Stellplätze in ordnungsgemäßen Zustand, daß heißt insbesondere vollständig geräumt und sauber, zu übergeben. Sofern die Mietsache vermieterseits mit Teppichböden ausgestattet ist, sind diese fachgerecht zu reinigen.

    (2) bezieht sich auf bauliche änderungen und (3) auf die Schlüssel

    Das ist alles was zu dem Thema zu finden ist.
    Nun ist mein Frage, müssen wir Wände und decke streichen? Müssen wir Türen und Rahmen sowie Fenster und Heizkörper streichen?
    Die Markler der bisher angesehen neuen Wohnungen sagtenalle das das Streichen etc. nicht mehr mietersache sei.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen :)

    LG Marco

  31. Maggie sagt:

    Wenn im Mietvertrag überhaupt nichts zu Schönheitsreparaturen gesagt wird und auch sonst nichts zur Endrenovierung individuell vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Regelung: Der Vermieter ist verantwortlich.
    Zwei Links dazu:
    http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/renovierung-modernisierung/urteile/schoenheitsreparaturklausel.jsp
    http://www.mieterbund.de/3137.html

  32. karen sagt:

    Hallo!
    Ich habe ein problem. Habe 10 Monate in einer 5er Wg gewohnt in der wir alle zusammen als ein Hauptmieter geführt wurden. Im März bin ich dann in eine andere Wohnung gezogen. Die Nachmieterin, die ich besorgt hatte, wurde jedoch nicht für mich in den Mietvertrag geschrieben, da noch Mietschulden anderer Mieter offen waren und der Vermieter es deswegen nicht wollte bis alles bezahlt ist. Nun ist diese Nachmieterin einfach ausgezogen und die Wohnung ist insgesamt zum 31.12.gekündigt.
    Problem ist, dass ich beim Auszug weiss gestrichen haben und sie beim Einzug alle 4 Wände in Türkis gestrichen hat, diese beim Auszug nicht wieder in weiss übergestrichen hat und auch keine Anstalten macht, dies zu tun. Einen Untermietvertrag zwischen uns gab es nicht, weil dieser nicht erlaubt war vom Vermieter.
    Frage ist nun: Muss ich nochmal weiss streichen oder kann ich sie irgendwie dazu zwingen dies zu tun?
    Da die Wohnung eh recht verwohnt ist (war sie aber shcon bei meinem Einzug!), mach ich mir keine Hoffnungen meine 440Euro Kaution wieder zu sehen. Könnte ich diese mit der noch ausstehenden Miete für November und Dezember verrechnen?
    Hab jetzt seit einem Jahr nur Ärger mit der ganzen Sache und bin einfach nur noch verzweifelt. Eine Antwort wäre echt nett!!
    Liebe Grüße

  33. Stefan sagt:

    Hallöchen,
    Auch ich muss da mal eine Frage loswerden.
    Wir sind gerade am umziehen und haben nun in unserem alten Mietvertrag einen Absatz gesehen, der etwas nichtig aussieht.
    Dort steht, das von der gezahlten Kaution ( 2 x 475 Euro) 420 Euro für Malerarbeiten bei Auszug einbehalten wird. Ich kann mir auch schlecht vorstellen, das das malen von ein 2 Zimmerwohnung (65qm) so viel kosten soll. Ausserdem wohnen wir dort erst seit 2 Jahren.
    Bitte um Hilfe!!!
    Liebe Grüße

  34. Udo sagt:

    hi Stefan,
    eigentlich liest man sich erstmal den Vertrag vorher durch bevor man etwas unterschreibt.Mit deiner Unterschrift hast du dich demzufolge bereit erklärt,die 420 Euro abzutreten.Davon mal abgesehen ist der Preis für eine fachgerechte Renovierung ok.
    Einerseits kannst du das umgehen,wenn du selber streichst,anderereits nach 2 Jahren ist noch nichts abgewohnt ( sollte es zumindest nicht, Ausnahmen sieht man regelmäßig im TV ) und irgendwo steht im Mietvertrag welche Räume wann gestrichen werden müssen.
    Rede mit deinem Vermieter das ihr nur 2 Jahre dort gewohnt habt und die Wohnung in einem guten Zustand ist ( keine bunte , grelle Farbe an den Wänden,keine Risse,Löcher,Brandflecke)
    Alles andere wäre eine Schönheitsreparatur und das ist vom Vermieter zu tragen !

    http://www.experten-branchenbuch.de/ratgeber/die-aktuelle-rechtslage-im-zusammenhang-mit-der-verpflichtung-des-mieters-oder-vermieters-schoenheitsreparaturen-in-den-mietraeumen-durchzufuehren

  35. Stefan sagt:

    Erstmal danke für die schnelle Antwort.
    Also abgewohnt ist dort wirklich nichts und die Wände habe ich auch in der Farbe gelassen, in der wir die Wohnung übernommen haben.
    Es sind dort zwar einige Bohrlöcher von Hängeschränken. Aber die werde ich noch wieder verspachteln und überstreichen.
    Dann sieht die Wohnung wieder genauso aus, wie wir sie übernommen haben.
    Also ist diese Klausel doch nicht rechtens, oder?
    Liebe Grüße

  36. Udo sagt:

    Also meiner Ansicht nach ist die Klausel unwirksam,wie in dem Link zu lesen ist :
    Absatz 3. Darf der Vermieter im Mietvertrag vorschreiben wie die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind?

    Klauseln, die die Art und Weise der Vornahme der Schönheitsreparaturen festlegen, sind regelmäßig unwirksam.

    #bezogen auf Einbehaltung der Kaution,legt er die Art und Weise fest und ist demzufolge unwirksam.

    Vermieter sind meistens keine Unmenschen,trotzdemwürde ich den Link ausdrucken und ihm notfalls vorlegen.

    schöne Grüße

  37. Sabrina sagt:

    Hallo!

    Hab auch mal eine Frage!
    Wir sind jetzt nach 1 Jahr aus der Wohnung ausgezogen. Im Mietvertrag haben wir unterschrieben: Bei Auszug sind die Wände vom Mieter hell zu streichen und der Teppich fachmännisch zu reinigen.

    Müssen wir jetzt nach 1 Jahr schon streichen? Haben lediglich das Kinderzimmer orange und im Wohnzimmer 1 Wand orange gestrichen. Alles andere ist weiß.
    Würde mich sehr über eine Antwort freuen

    Liebe Grüße Sabrina

  38. Stefan sagt:

    Hallo,
    Ich habe mir gerade den Vertrag nochmal angesehen.
    Dort steht: Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen. Siehe §7, Punkt 2

    Dort steht dann unter Punkt 2: Der Vermieter verpflichtet sich vor Übergabe folgende Arbeiten in den Mieträumen vorzunehmen: Bei Einzug ist die Wohnung, Garage komplett neu zu streichen durch ein Unternehmen. Die Kostenübernahme durch den Mieter beträgt 420€.

    Was meint ihr dazu? Komm ich da irgendwie raus? Bin echt nicht sicher, was ich da machen kann.
    Liebe Grüße

  39. Udo sagt:

    hi Sabrina,
    ich verstehe nicht ganz deine Frage , … wenn ihr schon 1 Jahr nicht mehr in der Wohnung wohnt,warum willst/sollst du dann noch streichen?

  40. Sabrina sagt:

    nein, sind jetzt nach 1 Jahr ausgezogen. Also haben nur 1 Jahr in der Wohnung gewohnt.

  41. Udo sagt:

    ok,jetzt hab ich´s … normalerweise müsst ihr nicht streichen,irgendwo gibt es Farbdefinition,finde die aber gerade nicht,sinngemäß steht dort,das Orange eine helle Farbe ist und demzufolge nicht gestrichen werden muß
    und :
    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.9.2009, Az. VIII ZR 344/08) hält eine Klausel, die dem Mieter vorschreibt, in welcher Farbe er die Wohnung zu streichen hat, für unwirksam. Eine Klausel, die die Farbwahl einschränkt, z.B. dadurch, dass das „Weißen der Decken und Wände“ gefordert wird, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.

  42. Udo sagt:

    an Stefan
    Nach neuerem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Schönheitsreparaturklausel auch dann unwirksam, wenn sie den Mieter dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“ (BGH, Urteil vom 9.6.2010, Az. VIII ZR 294/09). Dadurch wird dem Mieter die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung genommen. Die Klausel benachteiligt den Mieter genauso unangemessen, wie die Verpflichtung, einen Fachhandwerker mit der Durchführung zu beauftragen, so der BGH.

  43. Livia sagt:

    Guten Abend, ich hätte da auch eine kleine frage.
    und zwar lebe ich zurzeit in einer Wg mit 2 weiteren frauen ( 18 + 19j.) vor zwei wochen haben sie mir as mietverhältnis gekündigt mit der begründung das ich nicht zu ihnen passe.. nagut, kann ich mit leben.. aber nun war es so, das ich natürlich nicht sonderlich erfreut darüber war auszuziehen und was neues finden zu müssen in 2 monaten, und mich dementsprechend auch nicht mehr wie vorher verhalten habe (kurz angebunden, kein gequatsche und zusammensitzen mehr etc.) was ja wohl auch verständlich ist denke ich.. ich habe ihnen nie etwas getan, ich bin ihnen einfach nur aus dem weg gegangen!
    1 woche später bekomme ich die erste mahnung, ich hätte mich sehr negativ verändert, und ich habe mich weiterhin an die haushaltregeln zu halten bis zu meinem auszug ansonsten werden sie andere schritte einleiten (ausserordentliche kündigung)

    heute abend (wieder 1 woche später) komme ich nachhause, da liegt die 2. mahnung auf dem bett. ich hätte mich weiterhin negativ verändert (ich ignoriere sie einfach nur, weiter nichts) und es würde in der wohnung nach rauch stinken. ich wüsse wohl von was das kommt! (ich habe 3-4 mal draussen VOR meinem Fenster geraucht) jetzt steht in der mahnung das ich vor meinem fenster nicht mehr rauchen darf und ich mein zimmer vor auszug zu reinigen hab (komplette raucherreinigung) und die wände komplett neu streichen muss! (die wände sind noch strahlend weiss) in meinem untermietervertrag steht aber absolut GARNICHTS darüber wie ich mein zimmer beim auszug zu hinterlassen habe..

    muss ich die wände nun streichen?
    und können sie eine ausserordentliche kündigung einreichen nur weil wir uns persönlich nicht verstehen, bzw. ich ihnen aus dem weg gehe? (wohne nur noch bis ende dezember dort)
    ich würde mich sehr über eine antwort freuen.
    liebe grüsse

  44. Benny sagt:

    Hallo,

    Ich hätte mal die Frage ob mein Vermieter mich dazu verpflichten kann
    die Fußböden (Dielen) zu streichen? Aufgrund abnutzungsspuren von der Auslegware!
    und…
    bin ich auch verpflichtet vergilbte Türen zu Streichen?

    würde mich freuen wenn mir jemand was zu schreiben kann

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