Die Adam Opel AG hat in der Vergangenheit bereits versucht, Herstellern von Spielzeugautos die Verwendung des “Opel-Blitz” auf einem Miniaturmodell eines Opel Astra zu verwenden. Nach Ansicht von Opel benötigen die Hersteller eine Lizenz, um das markenrechtlich geschützte Firmenlogo für die Spielzeugautos benutzen zu dürfen.
Nachdem Opel mit der Argumentation bereits beim Landgericht Nürnberg-Fürth scheiterte, ging nun auch die Berufung beim OLG Nürnberg verloren. Mit Beschluß vom 13. Mai 2008 - 3 U 1240/07 - hat das Oberlandesgericht entschieden, dass kein markenrechtlicher Verstoß vorliegt, wenn der Hersteller eines Spielzeugautos (in maßstabgerechter Abbildung eines real existierenden Vorbildfahrzeuges) vorbildgetreu an dem Auto die Automarke anbringt.