Die Gegenseite, in dem Verfahren Beklagte, trägt vor:
Die Beklagte ist der Aufassung, dass sie die beiden Pflichtverletzungen, aus denen sie die Schadensersatzansprüche herleitet, unschlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hat
Ich auch. Aber sich einfach dieser Formulierung anzuschließen wäre wohl leider etwas wenig….
auch das “nicht” hat manchmal eine große Bedeutung, oder nicht?
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