Der Kollege wendet gegen meinen Kostenfestsetzungsantrag ein, dass ich mir auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren eine Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren anrechnen lassen soll.
Da es sich dabei um einen gerade aktuellen Streit handelt will ich gerade ein Schreiben zur Rückwirkung von § 15 a RVG diktieren als mir auffällt:
Aussergerichtlich bin ich überhaupt nicht tätig gewesen.
Macht die Frage, ob hier eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt sehr einfach.
Gratuliere, der Beitrag passt ja richtig gut in die anwaltliche Weihnachtsstimmung. Einer der Beteiligten freut sich bestimmt über das Christkindle “null Geschäftsgebühr”.
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