Die Gegenseite schreibt:
Der Klageantrag ist nach Aktenlage entscheidungsreif. Der Verzögerungstaktik der Beklagten ist nun konsequent durch Verurteilung mit vorläufiger Vollstreckbarkeit entgegen zu wirken
Weder ist die Sache entscheidungsreif, was sich bereits aus Hinweisen des Gerichts in der Verhandlung ergibt, noch haben wir eine Verzögerungstaktik betrieben. Meine Mandanten hätten auch nichts dagegen das Verfahren abzuschließen.
Das eine Verurteilung auch Angaben zur vorläufigen Vollstreckbarkeit enthält ergibt sich eh aus den §§ 708 ff ZPO.
Aber es ist ja immer wichtig auch etwas energisch klingendes für den Mandanten zu schreiben.
Hat da vielleicht jemand festgestellt, dass es mit den Argumenten knapp wird?