Der Mandant erklärt ein paar technische Details an einer Maschine. Den ein oder anderen technisch etwas ungewöhnlicheren Begriff lasse ich mir sicherheitshalber buchstabieren.
Das habe ich anscheinend etwas zu häufig verlangt. Bei der Frage welches Werkzeug die Gegenseite für eine bestimmte Reparatur braucht:
Mandant: Da reicht ein Inbusschlüssel I-N-B…
Danke, ich habe auch schon mal Möbel zusammengebaut
Sie muss man ja nicht auf § 434 II 2 BGB hinweisen
Wenn man bedenkt, wie oft hier IMBUS… geschrieben wird in meinen Augen ein sehr berechtigtes Vorgehen des Mandanten.
Trotz umfangreicher Möbelaufbau-Erfahrung dachte ich bis gerade eben, es hießte “Imbusschlüssel”.
Der Imbusschlüssel ist ein altbekanntes Problem vieler Busfahrer, die steigen bei der Pause aus, lassen ihren Schlüssel stecken und machen die Tür zu. Und wenn sie wieder rein wollen, brauchen sie den Imbusschlüssel
Aber den Spass mit dem Buchstabieren von trivialen Wörtern mache ich mir auch gerne, wenn mir ein Nicht-Techie zu neugierig wird.
Ich dachte auch einige Zeit, es hiesse “Imbusschlüssel”, bis ich das Wort einmal schriftlich vor mir hatte. Bei anderen Bauteilen, wie der Kolbenrückholfeder, dem Zwischengasbehälter oder dem Rhetographen passieren solche Irrtümer nicht so leicht.
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