Ich hatte für den Mandanten nach Erlass eines Versäumnisurteils einen Frist auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
Der wurde der Gegenseite mit einer Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme übersandt.
Überraschenderweise hat die Gegenseite nicht Stellung genommen, sondern lieber gleich die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Was zu erwarten war. Würde ich ja auch so machen. Da kann das Gericht auch direkt ablehnen.
Überraschend, aber zu erwarten?
Was kann das Gericht auch gleich ablehnen?
Sie sprechen in Rätseln.
“Überraschend” war Ironie, das Gericht hätte auch gleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnen können
Wieso? Einstellen und getroffene Maßnahmen aufheben kann es jetzt immer noch. Alles andere hat sich Ihre Seite doch selber zuzuschreiben (VU).
Ist ja richtig mit dem VU. Aber wenn das Geld erstmal bei der Gegenseite ist, dann kann man auch nicht mehr viel einstellen.
Was glauben Sie denn, wie schnell das geht mit der Forderungsrealisierung in der Zwangsvollstreckung??
Zwei Wochen + etwas Vorlauf durch die Zeit bis zum Einspruch und die Fristsetzung sind eine lange Zeit