Gerade in einem Urteil gelesen:
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) ist bei Geltendmachung von Rechten jedweder Art eine angemessene Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Parteien geboten (Palandt-Heinrichs, § 242 Rdn. 38). Insbesonderer kann nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est” (Digesten 50.17.173.3) niemand von dem anderen eine Leistung fordern, die er alsbald wieder zurückgewähren muß
Fand ich als Formulierung für den “Dolo-agit-Grundsatz” nicht schlecht, die Digesten werden eh viel zu wenig zitiert. Habe es mal für die Verwendung in einem späteren Schriftsatz vorgemerkt. Vielleicht etwas schlaumeierisch rüberkommend, aber das kann ja mitunter auch zum Rechtstreit passen.
Ich finde noch besser: “Nach der, jedem Schuldverhältnis immanenten Ausübungsschranke des § 242″
Stimmt, klingt gleich noch etwas verschnörkelter. Werde ich einbauen. Aus einem Kommentar oder gerade selbst erstellt?
habe ich in meiner großen BGB-Hausarbeit geschrieben