Aus einem Schriftsatz des Mandanten:
” … Auch zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 29.08.2008 ist nichts hinzuzufügen, weil er sein Papier nicht wert ist, auf dem er geschrieben wurde.”
Die Verstimmung des Mandanten kann ich verstehen. Sicherheitshalber werde ich aber den dortigen Vortrag zumindest bestreiten.
Eigentlich unnötig, hier greift ja § 138 V ZPO – Bestreiten durch Beleidigung