Ein Deutscher schließt mit einem Österreicher einen Vertrag über Dienstleistungen, die sie zusammen in Algerien durchführen wollen.
Und es gibt weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch eine Regelung bezüglich des anzuwendenden Rechts. Das wird lustig.
Ich schlage vor, das Bezirksgericht im Gemeindeamt in Riezlern, Zimmer 2.15. Sprechzeiten von 09:00 bis 12:00 u. 14:00 bis 15:30 Uhr.
Glück auf!
PS: Bei einer firmeninternen Schulung zur VOB wurde uns mal ein Vertrag einer Schwesterfirma vorgeführt, bzw der Entwurf, weil der Vertrag selbst wurde niemals rechtsverbindlich.
Hat aber selbst zwei Jahre nach Begleichung der Schlussrechnung keiner gemerkt, ging ja auch bloß um ca 5 Mio DM.
Immerhin, Absatz (4) scheidet aus.
Wo war denn der Ort des Vertragsschlusses? Das spielt doch meines Wissens bei gesellschaftsähnlichen Kooperationsverträgen für die Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB eine ganz entscheidende Rolle.
Oder war es etwa ein telekommunikativer Vertrag aus verschiedenen Staaten? Dann wird es wirklich lustig.
@ Nur ein student
Angebot und Annahme erfolgten auf dem Postweg
Nach welchem Recht wurde der Vertrag denn bisher “gelebt”? Das könnte ja dann im Rahmen der 3. Alternative von Art. 27 Abs. 1 vielleicht doch zu einer lediglich nicht schriftlich vereinbarten Regelung hinführen.
@Nun-ex-Referendar
Gute Frage. Rechtsfragen sind bisher nicht aufgekommen, nur tatsächliches Handeln aus dem ich noch keinen Rückschluss auf das vereinbarte Recht ziehen kann.
Keine Rückschlüsse? Nach welchem Recht sollen denn die Ansprüche Dritter, die die Dienstleistungen der beiden in Anspruch nehmen, “gerichtet” werden?