Aus einer anwaltlichen Berufungsschrift der Gegenseite:
“Das Amtsgericht in der gegenwärtigen “Jungdamenbesetzung” ist offensichtlich, was in Anbetracht der vorgenannten Umstände verzeihlich erscheint, den Ausführungen des Sachverständigen aufgesessen.”
Der (nicht mehr so junge) Vorsitzende der Berufungskammer überlegt gegenwärtig ob er die Angelegenheit mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 ZPO zurückweist…
Frechheit. Da zeigt sich (leider wieder einmal) die Arroganz der Kollegen, die schon länger dabei sind…