Das es sich bei Abmahnungen im Täuschbörsenbereich um Massenabfertigung handelt ist klar. Allerdings scheint man doch in den Kanzleien einigermaßen genau hinzuschauen:
Wir hatten eine modifizierte Unterlassungserklärung übersandt und dort versehentlich statt “Rihanna” “Rihanne” stehen. In dem Antwortschreiben heißt es dann:
“Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass durch die von Ihnen vorgenomme Beschränkung auf das streitgegenständliche Musikalbum “…” der Künstlerin Rihanna nur die Wiederhildungsgefahr für diese Audio-Dateien ausgeräumt wird.”
Das man sich dort die Mühe macht auf solche Kleinigkeiten einzugehen hätte ich gar nicht gedacht.
Für “Wiederhildungsgefahr” hat die Mühe dann aber doch nicht mehr gereicht?