Gerade in einer Akte einen neuen Vordruck der Staatsanwaltschaft Siegen gefunden.
1. Urschriftlich mit Akten
dem Amtsgericht
- Siegen
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mit der Bitte um Einstellung nach § 153 Abs.1 StPO
Es handelt sich um eine Strafttat von nur geringfügiger Bedeutung im Bereich der Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten pornografischer Schriften (Vervielfältigen und öffentliches Anbieten) in Tauschbörsen (Filesharing) Vor allem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass pornographische Dateien oder Filme gezielt Jugendlichen zugänglich gemacht wurden.
Ο Der – die Beschuldigte – die Beschuldigten ist – sind – nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten.
2. Frist 2 Wochen
Staatsanwalt
Sieht also so aus als hätten Ersttäter (oder jedenfalls solche, die zum ersten Mal erwischt werden) gute Chancen mit einer Einstellung des Verfahrens davonzukommen.
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