Die Zugewinngemeinschaft gemäß der §§ 1363 ff BGB ist der gesetzliche Güterstand, tritt also bei einer Heirat ein, wenn die Ehegatten keine andersweite Vereinbarung treffen.
Der Zugewinn erfordert eine Gegenüberstellung des von den Ehegatten jeweils erzielten Endvermögens (§ 1375 BGB) und Anfangsvermögens (§ 1374 BGB). Er ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Stichtage sind
- für das Anfangsvermögen: der Tag des Eintritts des Güterstandes (also üblicherweise der Heirat)
- für das Endvermögen: der Tag der Beendigung des Güterstandes, erfolgt diese per Scheidung: der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (also: Zustellung beim Antragsgegner)
Die Berechnung erfolgt sodann nach § 1378 BGB:
§ 1378 BGB Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
Dabei kann der Zugewinn eines Ehegatten, da es eben auf den Gewinn ankommt und nicht auf den Verlust, niemals negativ sein (”Die Zugewinngemeinschaft ist keine Verlustgemeinschaft). Der Zugewinn beträgt demnach zumindest immer Null.
Der Zugwinn ist bei jedem Ehegatten immer nur eine Berechnungsgröße, die in Geld, nicht in den konkreten Gegenständen oder Sachen zu berechnen ist. Er ergibt sich aus der Saldierung der am Stichtag von Anfangsvermögen und Endvermögen jeweils bestehender Aktiva und Passiva.
Die Vermögensverhältnisse zwischen den Stichtagen sind grundsätzlich ohen Bedeutung für die Berechnung des Zugewinns, auch was mit einzelnen Vermögensgegenständen zwischen diesen Stichtagen passiert ist nicht von Belang.
Ausnahmen vom Stichtagprinzip sind:
- privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB)
- Zurechnung illoyaler Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB)
Der Ausgleichspflichtige muß die Hälfte des Betrages an den Berechtigten zahlen, um den sein Zugewinn dessen Zugewinn übersteigt. Verluste sind nicht auszugleichen. Schulden im Anfangsvermögen werden also, sofern kein anderes Vermögen vorhanden war, mit dem die Schulden saldiert werden, nicht berücksichtigt. Ausnahme hiervon ist eine Regelung im Ehevertrag, nachdem ein negatives Anfangsvermögen vereinbart wird.
Der Ausgleichsanspruch wird gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, der noch vorhanden ist, wenn man zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (z. B. Rechtskraft des Scheidungsurteils) beim Ausgleichspflichtigen noch vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung wird mit Beendigung des Güterstandes fällig und entsteht auch erst zu diesem Zeitpunkt.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren (§ 1378 IV S. 1 BGB). Die Frist beginnt mit positiver Kenntnis des Ehegatten, dass der Güterstand beendet ist.
“Tag der Beendigung des Güterstandes, erfolgt diese per Scheidung: der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (also: Zustellung beim Antragsgegner)
[...]
Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (z. B. Rechtskraft des Scheidungsurteils)”
Wird der Güterstand durch Scheidung beendet gilt ein anderer Stichtag für die Berechnung des Zugewinns als sonst, nämlich der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (=Zustellung des Scheidungsantrags bei der Gegenseite). Ungeachtet dessen endet der Güterstand mit Rechtskraft der Scheidung.
Insofern ist kein Widerspruch vorhanden.
gab es da nicht vor Kurzem eine Gesetzesänderung nach der nun auch Schulden bei Beginn der Zugewinngemeinschaft mit in die Berechnung des Zugewinns einbezogen werden?
@Peter
Gibt es, tritt aber erst zum 01.09.2009 in Kraft. Bis dahin gilt noch das oben dargestellte
@Brandau: gilt das Gesetz dann ab 1.9.09 grundsätzlich für alle Zugewinng. oder nur für Zugewinng. ab dem 1.9.09?
Für Verfahren ab dem 02.09.2009 gilt neues Recht auch für “Altehen”
Aus dem Entwurf:
da lass ich doch mal nächstes Jahr die Sektkorken knallen. Nicht dass ich mich mit dem Gedanken der Scheidung trage, aber falls es jemals dazu kommt, wird meine Frau sich ganz schön die Augen reiben.
@Peter
Das führt allerdings bei demjenigen, der die Schulden bei Beginn der Ehe hatte zu einem höheren Zugewinn und damit evt. zu einem höheren Ausgleichsanspruch.
Wenn jemand im Anfangsvermögen -20.000 € hat und am Ende +20.000 €, dann hat er in der Ehe einen Zugewinn von 40.000 € gemacht. Nach der bisherigen Regelung hätte er hingegen, da das Anfangsvermögen auf Null gesetzt wird, einen Zugewinn von 20.000 gehabt.
ja, die Schuldentilgung des Partner wirkt sich für den finanzstärkeren Partner nur hälftig aus, wenn ich das richtig sehe
Stand heute:
Partner1, Anfang -20.000 = 0
Partner2, Anfang 20.000
Partner1, Ende = 0
Partner2, Ende = 50.000
Am Ende alle zusammen: 50.000.
Zugewinn = (Partner1 + Partner2) am Ende - (Partner1 + Partner2) am Anfang also
(50.000 + 0) - (20.000 + 0) = 30.000
Partner1 neu = Partner1, Anfang + 0,5 Zugewinn = 15.000
Stand ab 1.9.09 dann:
gleiche Formeln wie oben, aber Partner1,Anfang -20.000 statt 0
Damit komme ich auf einen Zugewinn 50.000, Partner1 bekommt aber nur 5.000.
Immerhin trotzdem fairer als vorher.
[...] Schenkung droht dann in den Zugewinnausgleich zu fallen, so dass maximal die Hälfte der Schenkung bei dem Kind [...]