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Wenn zwei Ausländer, die in Deutschland leben, sich hier scheiden lassen wollen, stellt sich die Frage, welches Recht für diese Scheidung anzuwenden ist. Die gleiche Frage stellt sich auch bei “gemischten Ehen”.

Eine diesbezügliche Regelung findet sich in Art. 17 EGBGB:

Artikel 17 EGBGB Scheidung

(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.

(3) …

Für das anzuwendende Recht ist somit grundsätzlich das Recht maßgeblich, welches auch für die allgemeine Wirkung der Ehe zwischen den Ehegatten maßgeblich ist.

Welches Recht dies ist, ist wiederum in Art. 14 EGBGB geregelt:

Artikel 14 EGBGB Allgemeine Ehewirkungen

(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.

Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

Die in diesem Artikel enthaltene Abstufung wird auch “Kegelsche Leiter” genannt.

Zu bedenken ist, dass einige Staaten bezüglich des anzuwendenen Rechts eine Rückverweisung vornehmen, z. B. indem sie in ihrem jeweiligen Internationalen Privatrecht (IPR) auf das Land verweisen, indem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Zurückverweisung führt aber nicht zu einem Ping-Pong-Spiel der Rechtszuständigkeiten, vielmehr gilt diese Rückverweisung dann lediglich dem materiellen Scheidungsrecht, nicht aber dem Zuständigkeitsrecht dieses Landes.

So verweist gegenwärtig beispielsweise die Türkei gemäß Art. 13 Abs. 2 des dortigen IPR bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Scheidungsparteien auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz. Liegt dieser in Deutschland, so ist deutsches Eherecht anwendbar.

Ergibt die Prüfung, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, dann ist die Ehe nach diesem Recht zu scheiden. Dies führt dazu, dass es auch deutsche Urteile zur Anwendung ausländischen Rechts gibt.

So gibt es Urteile, in denen die Scheidung nach der Scharia erfolgte, die dem persischen Recht zugrundeliegt:

BGH, 06.10.2004, XII ZR 225/01,FamRZ 2004, 1952

Grundsätzlich sieht das iranische Recht die Scheidung der Ehe durch die vom Ehemann ausgesprochene Scheidungsformel ( talaq ) vor, Art. 1133 - 1149 iran. ZGB. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten iranischen Recht (Art. 1130 iran. ZGB in der Fassung vom 27. Februar 1983) kann die Frau jedoch die Scheidung erzwingen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für sie eine Härte bedeutet und sie sich schuldig macht (im Original: “‘osr va ḥarağ”; AG Heidelberg IPrax 1988, 367 m. Anm. Jayme: “ihren Pflichten aus der Ehe nicht mehr nachkommt”; Yassari FamRZ 2002, 1088, 1091f., 1094: “in Bedrängnis gerät und sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, ihren Pflichten nicht nachzukommen”).

(…)

Jedenfalls ist zusammenfassend daran festzuhalten, daß auch Rechtssätze des religiösen (hier: islamischen) Rechts von den deutschen Gerichten anzuwenden sind, wenn die staatliche Rechtsordnung, auf die das Kollisionsrecht der lex fori verweist (hier: die Rechtsordnung der Islamischen Republik Iran) auf das religiöse Recht weiterverweist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 aaO). Die Prüfung, ob die Scheidungsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden religiösen Recht gegeben sind, ist schlichte Rechtsanwendung, die dem deutschen Gericht nichts Wesensfremdes abverlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 126a).

(…)

Soweit Art. 1134 iran. ZGB für die Wirksamkeit den Ausspruch der Scheidungsformel in Gegenwart von zwei vertrauenswürdigen Personen männlichen Geschlechts verlangt, steht auch dies einer nach Auffassung des Senats hier grundsätzlich in Betracht kommenden Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Scheidungsformel durch ein deutsches Gericht nicht entgegen. Zwar handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Recht der Schia - im Gegensatz zu einigen anderen Rechtsordnungen des islamischen Rechtskreises - möglicherweise nicht lediglich um eine Formvorschrift, die nur der Beweisbarkeit des Ausspruchs der Scheidungsformel dienen soll und durch andere von der lex fori vorgesehene Formen, etwa das Sitzungsprotokoll, ersetzt werden kann, sondern um ein als materiell-rechtlich zu qualifizierendes Wirksamkeitserfordernis (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 64). Das macht diese Form aber nicht etwa zum Bestandteil eines religiösen Rituals, sondern als materiell-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nach iranischem Recht allenfalls zu einer Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung im Iran. Darauf Rücksicht zu nehmen kann nicht mehr, aber auch nicht weniger sein als ein nobile officium des deutschen Gerichts im Interesse des internationalprivatrechtlichen Gleichlaufs und der Vermeidung hinkender Ehen. Denn ihre Beachtung ist nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht entbehrlich, mag auch dem islamischen Rechtskreis der Grundsatz der Ortsform (locus regit actum) generell fremd sein (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 522/80 - NJW 1982, 521 m.N.).

Einen Vorbehalt bei der Anwendung des ausländischen Rechts gibt es allerdings:

Wenn die Anwendung des ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, so ist dieses Recht nicht anzuwenden.

Erforderlich ist also ein Verstoß gegen den Ordre Public. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Grundrechte betroffen sind oder aber eine Ehescheidung vollkommen ausgeschlossen ist (letzteres leitet der BGH aus dem Schutz der Ehe gemäß Art. 6 GG her - dieser schütze auch das Recht der Eheschließungsfreiheit und damit auch die noch zu schließende zweite Ehe).

Ein Verstoß führt aber nicht dazu, dass nunmehr das deutsche Recht vollständig anwendbar ist, vielmehr ist das ausländische Recht insoweit unter Beachtung des Ordre Public anzuwenden.

14 Responses to “Welches Recht gilt für eine Scheidung von Ausländern in Deutschland?”

  1. el sagt:

    ich bin marokkanerin und bin seit 09/11/2007 mit ein marokkaner der deutsche staatangehörigkeit hat verheiratet und habe ein 7monate kind, und möchte scheidung, meine frage ist:ob ich hier in deutschland bleiben darf

  2. Atal Aman sagt:

    Hallo,

    Ich habe afghanische Staatsangehörigkeit und ich bin seit August 2008 mit eine Afghanin hier in Deutschland verheiratet und sie hat auch Afghanischen Aufenthaltstitel. Unsere Heiratsurkunde wurde durch der Deutschen Botschaft in Afghanistan anerkannt. Wir biede leben seit 7 Monaten getrennt. Meine Frage ist, Ob hier unser Heimatsscheidungsrecht anwendbar ist und wenn ja, dann wie soll das ganze verlaufen.

    Vielen Dank im Voraus

  3. Brandau sagt:

    @Atal Aman
    Ja, Sie sind auf der ersten Stufe er kegelschen Leiter (s.o.), es ist afghanisches Recht anwendbar. Die Scheidung kann trotzdem vor deutschen Gerichten durchgeführt werden, die dann das afghanische Recht anwenden müssen.
    Am besten sie suchen sich einen Anwalt, der sich im afghanischen Scheidungsrecht auskennt.

  4. [...] für grenzüberschreitende Scheidungen innerhalb der EU vereinfacht werden. Bisher wird bei grenzüberschreitenden Scheidungen die Kegelsche Leiter angewandt um das geltende Recht zu ermitteln. Das bleibt wohl auch in Zukunft so, es soll aber eine [...]

  5. Bertl Staudacher sagt:

    Hallo
    eine Slowakin und ein Italiener haben in Deutschland geheiratet.
    Sie leben seit 6 Jahren getrennt. Sie wieder in der Slowakei und er vermutlich noch in Deutschland.
    Welches Recht gilt da für eine Scheidung……..?

  6. ayoub sagt:

    hallo
    Ich bin Deutscher und habe im ausland nach islam recht geheiratet ,
    und nach etwa zwei jahren auch im ausland geschieden, seit 08.2008
    bitte ich um scheidungs anerakenung in deuschland.
    kann mir jemand hilfen.

  7. Liu Defu sagt:

    Ich sah Ihre Antwort v. 16.3.10 oben. Ich habe dt. und Taiwanesische, meine Frau nur taiwanesische Staatsangehörigkeit. Ein RA sagte mir, dass das Dt. Gericht meine doppelte Staatsangehörigkeit einfach ausblenden würde, und den Scheisdungsantrag meiner Frau nicht laut Kegelsche Leiter Ziffer 1 nach Taiwanesischem Recht handelt. S t i m m t d a s so? In Taiwan gilt der Schuldprinzip und es gibt kein Trennungsjahr. Meine Frau zwang die Trennung, ist daher in Taiwan nicht antragsberechtigt zur Scheidung (§1052). Ich will meine Frau mehr Zeit zum Nachdenken geben. Es gilt für uns vielmehr die biblischen Ehegesetze, wonach es keine Trennung noch Scheidung geschehen soll. Die moralische Schuldfrage ist am wichtigsten unter uns und allen Freundeskreisen.
    Wenn das Dt. Gericht nach dt. Recht meine Ehe scheidet, muss meine Frau das Urteil in Taiwan anerkennen lassen. Ab dann kann ich in Taiwan das Urteil anfechten. Bei Urteilsanerkennung kann ich dann als Geschädigte nach Entschädigung verlangen (§1056), hauptsächlich für die immetarielle Verlust (Denkbar wäre z.B. auch für das Nicht-Beiwohnen seit Trennung. Dann würde einen Geldwert pro Beischalf festgesetzt, multipliziert mit z.B. Wochenzahl. Es ist natürlich ungewöhnlich sogar beleidigend. Denn ihr Beischlaf ist unbezahlbar. Unzucht ist nach der Bibel zu steinigen). Ich will nur meine Frau vielmehr moralisch korrigieren, belehren. Sie hat sich in einen mann verliebt und zwang mich vor einem Jahr zur Trennung, trotz 4 minderjährigen gemeinsamen Kinder! Der Mann lehnte sie ab und hat Mitleid mit mir, bleibt jetzt mit Abstand mit uns beiden. Meine Frau bestritt die Liebe zu ihm. Ich will bemühen, dass seine Aussage im Verfahren protokolliert wird. G i b t e s eine Strategie? Ich kann meine Zustimmung zu Scheidung, oder bei der Stellungnahme zu PKH für meine Frau, zum Wohngszuweisungsantrag meiner Frau, mit seiner Aussage als Vorausetzung abhängig machen: Wenn er erkären würde, gern mit meine Frau zusammen zu leben, will ich alles zustimmen. Dann ist das Kinderwohl auch geschützt. Er würde aber nur seine Ablehnung erklären. Wann und wie würde der Richter ihn zur Aussage einladen? Ich leide unter leichte Depression und verliere Arbeits- sowie Lebensfreude. In den 20 Ehejahren habe ich so viel Liebe und Zeit in die Familie investiert. Nun will meine Frau alle 4 Kinder allein erziehen. Ich will aber 2 älteren Söhnen bei mir wohnen, am besten mit alleinigem Sorgerecht, und ich möchte auch die größere 3-Zi.-Whg nutzen. Die 2-Zi.-Whg direkt nebenan soll meine Frau mit 2 jüngsten Söhnen haben. Beide sind §5-Schein-Whg. Meine Frau zwang mich allein in die 2.-Zi.Whg zu leben. Ich habe ihr immer nachgegeben, mit der Hoffnung auf ihre Rückkehr. Für Antwort bin ich sehr dankbar! Ich rufe Sie gern an, wenn Sie es wünschen.

  8. Reiner sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Freundin aus Georgien will sich von ihrem Mann scheiden lassen. Die beiden sind jetzt 1 1/2 Jahre verheiratet und die Ehe ist äußerst unglücklich.
    Ihr Mann droht ihr jetzt im Falle einer Scheidung müsse sie zurück nach Georgien und das, obwohl sie für 5 Jahre eine Aufenthaltsgenehmigung hat.
    Außerdem wollen wir nach ihrer Scheidung zusammen ziehen. Wir lieben uns sehr!!

  9. Klaus Kammerer sagt:

    Hallo,
    ich bin deutscher und war mit einer türkin verheiratet
    die scheidung ist in deutschland seit 2 jahren rechtskräftig geschieden
    meine ex-frau wollte oder hat die scheidung auch in der türkei über einen anwalt und notar übertragen lassen
    nun braucht sie die papiere für einen neuen pass mit mädchenname
    ich habe mit dem türkischen konsulat telefoniert
    die gaben mir jetzt die antwort ich müsste in der türkei einen anwalt
    nehmen
    ich blicke da ehrlich nicht mehr durch
    mfg
    klaus kammerer

  10. Hallo zusammen ich bin grieche und habe nach griechischen recht geheiratet,Meine exfrau ist zu meinen dammaligen freund ausgezogen,weil sie schwanger von ihm wurde,sie klaute meine 2 Töchter um unterhalt zu wirken,weil sie ja nicht nach griechischen recht scheiden wollte,weil sie schuldig gesprochen wurde,hat sie den deutschen recht genutzt,die scheidung file zu meinen Lasten,ich habe den europäischen gericht eingeschaltet,wegen entfremdung der 2 Töchtern seit 18 jahren,sie machte einen fehler nach den anderen,sie erzugte 3 kinder mit den andren,und meine lies sie ins heim unterbringen,damit ich weiter bestraft werde,sie ist eine störische frau gewesen,ich habe zu spät gemerkt,sie wollte mich zerstören und ihre kinder auch.Saueri von deutschen justiz die sowas durchlaufen lassen auf kosten der unschuldigen,deutsche gerichte machen die gerechten asozial,und enfremden ihre kinder auch,Menschen verletzung ist des und wird deutschland in europäische gericht verantworten müßen.mit frg theodoridis georgios

  11. Angelika sagt:

    Hallo,
    mein marokkanischer Lebensgefährte hat 1998 in Marokko eine in Deutschland lebende Marokkanerin gereiratet. Beide besitzen nun die deutsche Staatsbürgerschaft und sind seit 1989 getrennt. Es gibt zwei Kinder aus dieser Ehe.
    Welches Scheidungsrecht greift hier?
    Ist das Einverständnis der Frau Voraussetzung um die Scheidung zu erwirken oder reicht vor Gericht die einhaltung des Trennungsjahres.

    Freue mich auf Ihre Antwort.

  12. ich heiratete mit kircheliche griechische recht,meine exfrau hat die ehe zerüttet mit den damaligen freund und ist dann mit deutschen recht geschieden worden,des heist weil die schuldfrage nicht nach deutschen recht gab,wurde die ganze scheidung auf mich belastet,des ist saurei,solchen frauen noch vergoldet werden,nach griechischen recht hätte sie alles verlohren,wie kann deutschland solche frauen die ihren Männer betrugen,noch unterhalt bekommen,umd lebte seit der trennung mit den neuen Mann und erzuegte 3 weitere und meine sind ins heim geschoben worden.

  13. paul sagt:

    hallo ich und meine frau sind seit 2 jahre verheiratet die ist russin und will jetzt eine scheidung. miterweille habe ich auch nicht dagegen. aber ich wollte wiessen was mit ihr geschid? muss die aus EU raus oder darf die bleiben.

  14. Anfragende sagt:

    Viel Leute schreiben hier ihre Probleme, mit der Hoffnung auf eine Antwort vom Rechstanwalt. Sie schreiben, schreiben, schreiben. Eine Antwort gibt es nicht. Die Daten werden gespeichert für die Suchmaschine und Webhoster etc. , die damit Gewinn machen.

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