Wer plant sich noch in diesem Jahr von seinem Partner zu trennen, der sollte folgendes in seine Überlegungen miteinbeziehen.
Üblicherweise bedeutet die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung bei der Steuer, dass die Eheleute weniger Steuern zahlen.
Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung sind in § 26 EStG geregelt:
§ 26 EStG Veranlagung von Ehegatten
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
(2) …
Demnach kann die Zusammenveranlagung gewählt werden, wenn die Ehegatten in dem Veranlagungsjahr noch nicht getrennt waren. Wer sich also im Dezember 2008 trennt kann nur noch die Zusammenveranlagung für 2008 vornehmen. Wer sich erst im Januar 2009 trennt kann hingegen für das gesamte Jahr 2009 die Zusammenveranlagung wählen.
Vergleiche auch:
Eine Trennung hat einfach viele Vorteile
Aber eine sofortige Trennung noch vor Weihnachten spart teure Geschenke ein. Das sollte man auch in sein Kalkül einbeziehen!
Soviel zum Thema “Gute Vorsätze für’s neue Jahr”.
Vielleicht könnte das Geschenkesparen auch gleich einen Trennungsgrund liefern!
Okay, die Weihnachtsgeschenke hatte ich in der Tat nicht mit eingerechnet
Umgekehrt gilt:
Heirat und Geburt (nicht Zeugung !) eines Kindes unbedingt noch in diesem Jahr bewerkstelligen: Man bekommt die Steuervorteile dann noch für das ganze Jahr 2008
Das “nicht dauernd getrennt leben” bezieht sich doch aber auf das Ende des Veranlagungszeitraumes.
Übersetzt hieße der Abschnitt:
Wer von Beginn bis Ende des Veranlagungszeitraumes verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebte
oder
wer erst im Laufe des Veranlagungszeitraumes heiratete und oder zusammenzog
…
Im Ergebnis würde eine Trennung nach dem Jahreswechsel zwar ein Jahr Zusammenveranlagung retten, aber eben nicht 2009 sondern 2008.
@ballmann
Guter Tipp, dürfte allerdings bezüglich des Kindes etwas spät sein um ihn dieses Jahr noch umzusetzen
@Mumpakl
Man muß im Veranlagungszeitraum zusammenleben. Wer sich also am 02.01.09 trennt, der hat in dem Veranlagungszeitraum 2009 noch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung
@6 (ballmann) Nach § 32 Abs. 3 EStG sieht das aber anders aus! Nicht rückwirkend für das ganze Jahr, sondern nur ab Kalendermonat der Geburt des Kindes wird es steuerlich berücksichtigt: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html