Der Bundestag hat am 21.02.2008 ein neues Gesetz verabschiedet, dass die Frage behandelt, wann Vaterschaftstest durchgeführt werden dürfen. Das Gesetz tritt laut Entwurf mit Verkündung in Kraft.
Aus dem Gesetzesentwurf:
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Familienmitgliedern (rechtlicherVater,Mutter, Kind) einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können. Dieser Anspruch ist die einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Kenntnis der Abstammung.”
Es sind folgende neue Regelungen vorgesehen:
§ 1598a BGB
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung
zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes
können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten, hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung desWohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4)Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.§ § 1600 BGB
(…)
(5) Die Anfechtung der Vaterschaft ist ausgeschlossen,
wenn und solange die Folgen der Anfechtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würden, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Anfechtungsberechtigten für das Kind unzumutbar wären. Wird eine Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, steht dies einer erneuten Anfechtungsklage nicht entgegen; in diesem Fall beginnt die Frist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erneut. Das Gericht kann die Anfechtungsfrist durch Ausspruch im Tenor des Urteils auf einen von ihm festzulegenden Zeitraum verlängern, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Ablauf der nach Satz 2 neu beginnenden Anfechtungsfrist fortbestehen werden.
[...] Vaterschaftstest - Neues Gesetz vom Bundestag verabschiedet [...]