Nicht selten kommt es beim Unterhaltspflichtigen nach der Trennung bzw. nach der Scheidung noch zu Veränderungen seines Einkommens.
Es stellt sich damit die Frage, ob solche Entwicklungen den Unterhaltsbedarf oder andere Faktoren der Unterhaltsberechnung beeinflussen.
a) Einkommensveränderungen nach der Trennung
Solange die Ehe besteht errechnet sich der Unterhalt nach dem gegenwärtigen Einkommen. Dies ändert sich durch die Trennung nicht. Einkommenssteigerungen oder Einkommenssenkungen wirken sich daher auch auf den Unterhalt aus. Bei Einkommenssenkungen ist allerdings zu prüfen, ob ein Verstoß´gegen eine Erwerbsobliegenheit besteht, also der Unterhaltsschuldner ohne Grund sein Einkommen gesenkt hat.
Eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Einkommensveränderung auf unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklungen beruht. Ein Lottogewinn nach Trennung geht zwar noch in den Zugewinn ein, die Zinsen aus der Anlage des Geldes allerdings, die als Einkommen zu behandeln sind, werden zur Unterhaltsberechnung nicht mehr herangezogen. Eine Prägung der ehelichen Verhältnisse kann aber dennoch vorliegen, wenn beispielsweise gemeinsame Pläne bezüglich der Verwendung des Lottogewinns gemacht werden.
Veränderungen, die lediglich Folge der Trennung sind, wirken sich auch nicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse aus. So muss beispielsweise der Ehegatte, der die Ehewohnung verkauft, weil er sie nicht mehr finanzieren kann, anstelle des Wohnwertes ein Surrogat in Form des Erlöses bzw. der daraus resultierenden Zinsen dem Einkommen zurechnen.
Relevant ist, ob die eingetretene Veränderung schon einmal vor der Zeit des Getrenntlebens im Gespräch war. Um so eher diese Entwicklung der früheren gemeinsamen Planung entsprach um so eher ist sie auch bei länger zurückliegender Trennung den ehelichen Verhältnissen zugrundezulegen
b) Einkommensveränderung nach der Scheidung
Nach der Rechtsprechung des BGH ist mit der Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich ein Endpunkt in der Veränderung der ehelichen Lebensverhältnisse gegeben.
Nachträglich eintretende Einkommensverbesserungen können sich aber dennoch auswirken, wenn sie bei der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und wenn diese Erwartungen die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt haben.
Nicht zu berücksichtigen ist daher ein nach der Trennung der Ehleute eingetretener Karrieresprung, die sog. Leistungsbeförderung in Abgrenzung zur Rgelbeförderung.
Beispiele sind der Aufstieg vom Betriebsingenieur zum Geschäftsführer etc.
Die Darlegungslast und die Beweislast für eine unerwartete erheblich andersartige Entwicklung trägt im Unterhaltsprozeß der Ehegatte der aus der Veränderung Rechte herleitet.