Selbstbehalt und Unterhalt ist ein Thema, dass viele, die zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, betrifft. Der Selbstbehalt ist das, was einem Unterhaltspflichtigen zumindest von seinem Einkommen verbleiben muss. Wenn das Einkommen abzüglich Unterhalt unter den Selbstbehalt fällt ist nur Unterhalt bis zur Höhe des Selbstbehalts zu zahlen.
Der Selbstbehalt wird ebenso wie der Kindesunterhalt den jeweiligen Lebenskosten an. Änderungen zum Selbstbehalt werden daher ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Laut Düsseldorfer Tabelle gibt es die folgenden Selbstbehalte:
- Selbstbehalt bei minderjährigen Kindern: notwendiger Eigenbedarf)
- für einen Nichterwerbstätigen: 770 €
- für einen Erwerbstätigen: 900 €
- dabei ist jeweils eine Warmmiete von 360 € berücksichtigt
- der Selbstbehalt kann bei Zusammenleben mit einem neuen Partner herabgesetzt werden, wenn hierdurch Ersparnisse eintreten.
- Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern: angemessener Eigenbedarf: 1.100 €
- dabei ist eine Warmmiete von 450 € berücksichtigt
- Selbstbehalt gegenüber Ehegatten: bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und unabhängig davon, woher die Einkünfte stammen: 1.000 €
- Selbstbehalt bei Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1615l BGB ): 1.000 €
- Selbstbehalt bei Unterhalt für Eltern: verschiedene Regeln, jeweils in den Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte veröffentlicht.