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Normalerweise erfordert eine schnelle Scheidung die Einhaltung des Trennungsjahres. Die diesbezügliche Norm findet sich in § 1565 Abs. 2 BGB

§ 1565 BGB Scheitern der Ehe, Trennungsjahr
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Es müssen demnach für eine Härtefallscheidung verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

  • unzumutbare Härte
  • begründet in der Person den anderen Ehegatten
  • Gerade die Fortsetzung der Ehe muss unzumutbar sein

Da die Beweggründe in der Person des anderen Ehegatten vorliegen müssen scheidet alles aus, was lediglich aus Gründen dazu führt, dass der Ehegatte möglichst schnell geschieden werden möchte. Insbesondere Gründen wie die geplante Heirat mit einem neuen Partner oder eine Schwangerschaft von einem neuen Partner stellen für denjenigen, der diese will, keinen Grund dar, sich auf die Härtefallklausel zu berufen.

Der Getzgeber verlangt des weiteren, dass das Aufrechterhalten der Ehe unzumutbar ist. Das ist ein Begriff, der zunächst einmal sehr subjektiv gesehen werden kann. Viele Ehegatten werden es nach einem Scheitern der Ehe an sich schon für unzumutbar halten, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein.

Die Voraussetzungen sind beispielsweise in einem Urteil des OLG Rostock vom 15.06.2006 (Az: 11 WF 103/06) noch einmal zusammengefaßt:

An die Feststellung der unzumutbaren Härte sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Das Gesetz mutet den Ehegatten, die noch kein Jahr lang getrennt leben, trotz zumindest bei einem Ehegatten vorhandener Überzeugung vom Gescheitertsein der Ehe grundsätzlich zu, die Jahresfrist abzuwarten (BGH, FamRZ 1981, 127). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken. Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung ist, ob von dem Antragsteller in seiner konkreten Lage verlangt werden kann, die eheerhaltenden Chancen des Abwartens eines Trennungsjahres nicht abzubrechen, sondern auszuschöpfen, oder ob zu seinem Schutz doch nicht verlangt werden kann, an seinen Ehepartner noch weiterhin gebunden zu sein. Dieses besonderen Schutzes bedarf ein Ehegatte jedoch nur bei schwerwiegenden Verstößen seines Ehepartners gegen die Gebote der ehelichen Solidarität, die es geradezu als entwürdigendes Unrecht ihm gegenüber erscheinen lassen müsste, würde man ihn noch länger am Eheband festhalten.

Zu Bedenken ist insbesondere, dass derjenige, der die Härtefallscheidung will die diesbezüglichen Voraussetzungen darlegen und Beweisen muss. Es reicht also nicht, wenn man genau weiß, was passiert ist, man muss es auch beweisen können und umfassend vortragen. Häufig wird die Klage abgelehnt, weil der Vortrag zu pauschal ist.

Einige Standardfälle, in denen häufig die Härtefallscheidung diskutiert wird sind:

a) Untreue

Bei Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft des anderen Ehepartners mit einem Dritten werden üblicherweise weitere Umstände gefordert, um die Unzumutbarkeit für den antragstellenden Ehepartner, das Trennungsjahr abzuwarten, zu begründen. So können die Begleitumstände der Verletzung der ehelichen Treuepflicht so gravierend sein, dass dem scheidungswilligen Ehepartner wegen der besonders tiefgreifenden oder gar entwürdigenden Persönlichkeitsverletzung nicht abverlangt werden kann, das Eheband noch bis zum Ende der Jahresfrist aufrechtzuerhalten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die neue Beziehung gerade dazu dient den anderen besonderes zu verletzen, beispielsweise durch eine bewußt mit einem guten Freund/einer guten Freundin eingegangen Beziehung

b) Gewalt

Gewalt ist, wenn sie ein gewisses Ausmaß erreicht und über eine gewisse Zeit anhält, ein Grund für eine Härtefallscheidung. Einzelne Gewalttätigkeiten im Affekt reichen üblicherweise nicht aus. Hier sollte allerdings insbesondere bedacht werden, dass die Gewalttätigkeiten umfassend dargelegt werden. Daten der Übergriffe, genaue Art der Mißhandlungen, gegebenfalls vorhandene Zeugen, Arztberichte, all dies kann zu einem erfolgreichen Vortrag erforderlich sein. Es reicht hingegen nicht lediglich einen länger zurückliegenden Vorfall zu schildern, denn es muss ja gerade das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar sein, was meist nur dann der Fall ist, wenn auch in diesem ein weiteres Verhalten dieser Art zu erwarten ist.

c) neuer Partner

Ein neuer Partner des scheidungsunwilligen Ehegatten kann ebenfalls einen Härtefall darstellen. Dies insbesondere, wenn dieser mit dem neuen Partner in der bisherigen Ehewohnung zusammenlebt und dieser damit quasi an die Stelle des bisherigen Partner tritt. Dabei wurde in Urteilen zum Beispiel darauf verwiesen, dass eine unzumutbare Härte in solchen Fällen vorliegt, wenn dem Scheidungswilligen das ehebrecherische Verhältnis tagtäglich greifbar vor Augen steht und sich in einem engen, überschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielt, so dass er durch das Verhalten seines Ehepartners in besonderem Maße verletzt worden ist und sich im Hinblick auf die in der Nachbarschaft wohnenden Eltern und die Nachbarn besonders gedemütigt fühlt. Bekommt hingegen das ehebrechnerische Verhältnis zB aufgrund großer Entfernung niemand mit, kann evt. keine unzumutbare Härte vorliegen.

d) weitere Einzelfälle

  • Die Nichtbezahlung von Unterhalt für die Ehefrau und unterhaltsberechtigte Kinder kann eine unzumutbare Härte im Sinne von BGB § 1565 Abs 2 darstellen (OLG Stuttgart, 08.08.1978, 16 WF 200/78 ES)
  • Allein die Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts reicht für eine unzumutbare Härte im Sinne von BGB § 1565 Abs 2 nicht aus (OLG Stuttgart, 07.02.2001, 18 WF 44/01)
  • Eine unzumutbare Härte liegt jedenfalls dann vor, wenn der Antragsgegner gegenüber Dritten in massiver Form Morddrohungen betreffend die Antragstellerin äußert und zudem durch öffentliche Bekanntmachung erotischer Kurzgeschichten, die die Antragstellerin zu privaten Zwecken verfaßt hat, deren Intimsphäre verletzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18.01.2001, 9 UF 166/00).
  • Es bedeutet grundsätzlich eine unzumutbare Härte im Sinne des BGB § 1565 Abs 2, wenn der andere Ehegatte mit einem anderen Partner ein ehebrecherisches Verhältnis in der vormaligen ehelichen Wohnung unterhält (OLG Köln, 18.09.1998, 25 WF 162/98)
  • Wenn ein Ehemann eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres mit der Begründung erstrebt, daß seine Ehefrau im Zusammenhang mit einem Selbstmordversuch die beiden gemeinsamen Kinder getötet habe, kann dieser Vortrag gleichwohl nicht eine unzumutbare Härte im Sinne des BGB § 1565 Abs 2 begründen, wenn die Ehefrau zu dem Entschluß des Selbstmordes und zu der Überzeugung die Kinder “nicht allein zurücklassen” zu wollen, durch eheliche Untreue, hinzukommende Unwahrhaftigkeit und demütigende Begleitumstände gekommen ist. Bei dieser Sachlage kann dem Ehemann mit Rücksicht auf die psychische Belastung der in einer Nervenklinik untergebrachten Ehefrau und deren Straferwartung das Abwarten des Trennungsjahres zugemutet werden, denn er selbst hat eine zwar nicht ausreichende, aber doch mitwirkende Ursache für das Familiendrama gesetzt (AG Landstuhl, 04.07.1996, 1 F 35/96)
  • Eine Ehe kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn der eine Ehepartner bei der Heirat dem anderen Ehepartner seine rechtskräftige Verurteilung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe und den bevorstehenden Strafvollzug verschwiegen hat (AG Ludwigsburg, 20.07.2006, 1 F 50/06)
  • Der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB rechtfertigen (OLG Frankfurt, 06.06.2005, 1 WF 89/05)
  • Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres liegen nicht vor, wenn sich die Eheleute nach vollständiger räumlicher Trennung im Anschluss an eine einmalige körperliche Misshandlung der Ehefrau über die Erledigung des Gewaltschutzverfahrens und den Trennungs- und Kindesunterhalt (in einem Prozesskostenhilfe-Prüfungstermin) in konstruktiver Weise einigen können (AG Kitzingen, 15.06.2005, 2 F 187/05)
  • Die Tatsache, dass die Antragstellerin sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt hat, mit ihm zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 05.11.2004, 14 WF 211/04)
  • Haben die Konflikte zwischen den Ehegatten ein solches Ausmaß angenommen, dass zu befürchten ist, dass ein Ehegatte aus Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternehmen könnte, so sind die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung zu bejahen (AG Dortmund, 22.09.2004, 174 F 226/04)
  • Keine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres aufgrund eines Strafverfahrens gegen den Antragsgegner wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften, das gemäß § 153a StPO eingestellt wurde (AG Ludwigslust, 18.06.2004,5 F 100/04)
  • Eine unzumutbare Härte iSd BGB § 1565 Abs 2 kann nicht ohne weiteres mit einer zur Anzeige gebrachten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch den Ehemann begründet werden, wenn die Ehefrau auch im Anschluß an diese Vorfälle (zunächst) noch in der Ehewohnung verblieben ist und infolge zwischenzeitlicher räumlicher Trennung mit Wiederholungen nicht zu rechnen ist (OLG Braunschweig, 28.06.1999, 2 WF 102/99)
  • Der Umstand, daß beide Ehegatten sich inzwischen neuen Partnern zugewendet haben, mit diesen zusammenleben und die Ehefrau von ihrem Partner ein Kind erwartet, stellt keine unzumutbare Härte im Sinne von BGB § 1565 Abs 2 dar (OLG Stuttgart, 29.04.1998, 15 WF 203/98)
  • Nimmt die Ehefrau nach der Trennung ohne Einverständnis des Ehemannes die Tätigkeit einer Prostituierten auf, würde das Festhaltenmüssen an der Ehe für den Ehemann eine unzumutbare Härte iSd BGB § 1565 Abs 2 bedeuten(Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 26.09.1995, 5 WF 66/95)
  • Fordert ein Ehegatte nach Entdeckung seines ehebrecherischen Verhältnisses durch den anderen Ehegatten diesen zum Geschlechtsverkehr zu dritt auf, rechtfertigt dieses Fehlverhalten die Ehescheidung bereits vor dem Ablauf des sogenannten Trennungsjahres (OLG Köln, 23.06.1995, 25 WF 103/95)
  • Eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Ehefrau eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau eingegangen ist (OLG München, 03.02.1995, 16 WF 534/95)
  • Das Fehlverhalten eines Ehegatten, das auf dem Ausbruch einer psychischen Erkrankung beruht, ist in der Regel nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte zu begründen Brandenburgisches Oberlandesgericht, 05.10.1994, 9 WF 124/94)
  • Die Fortsetzung der Ehe während des ersten Trennungsjahres stellt eine unzumutbare Härte für den antragstellenden Ehegatten dar, wenn der andere ausländische Ehegatte die Ehe nur geschlossen hatte, um eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten (AG Offenbach, 30.10.1992, 311 F 731/92)
  • Ein Ehegatte, der sein Scheidungsbegehren unzumutbaren Härte in der Person des anderen Ehegatten stützt, darf mit seinem Scheidungsantrag nicht deshalb abgewiesen werden, weil er sich seinerseits von der Ehegemeinschaft gelöst und einem anderen Partner zugewendet hat (OLG Karlsruhe, 20.05.1988, 2 WF 22/88)
  • weitere Rechtsprechung zu dem Thema Härtefallscheidung und Alkoholismus

Diese Urteile sind allerdings für das über den konkreten Fall entscheidende Gericht nicht bindend. Dies kann auch eine andere Auffassung vertreten oder sich auf gegenteilige Urteile stützen. Es ist insofern nicht einfach nur ein Urteil zu zitieren, sondern der jeweilige Grund umfassend vorzutragen.

6 Responses to “Scheidung im Härtefall bzw. bei unzumutbarer Härte”

  1. [...] werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der die Scheidung will, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das kann bei Gewalt oder anderen Vorkommnissen der Fall sein. Es muss aber [...]

  2. doppelfish sagt:

    Passend dazu berichtet Heise in Telepolis: “Paarbeziehung – ein hartes Stück Arbeit”. Interessantes Zitat von Sarah Kossak am Anfang: “Der einzige legitime Grund, heutzutage den Bund der Ehe einzugehen, basiert auf: Liebe. Der Grund warum Ehen scheitern ist: wenn die Liebe nicht mehr vorhanden ist. Keiner gibt sich bzw. muss sich mit einer Zweierbeziehung aufgrund ökonomischer Absicherung abfinden.”

    Jedenfalls passend zum Thema. Ob das passend zur Rechtsprechung ist, mag jeder für sich entscheiden.

  3. [...] § 1566 BGB ist, sofern nicht die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vorliegen, das Trennungsjahr [...]

  4. [...] eine Scheidung. Hier wäre das Trennungsjahr abzuwarten, sofern man nicht einen besonderen Härtefall [...]

  5. [...] bei schwangerschaft eines anderen mannes” Wenn der andere Mann auch schwanger ist kommt eine Härtefallscheidung sicherlich in Betracht. Präzedenzfälle können wir gegenwärtig aber leider nicht [...]

  6. Petra sagt:

    wie schaut es aus, wenn man herausfindet als Ehefrau das der Mann während der guten Ehejahre und ab der Trennung mit Prostituierten Verkehr hat.?

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