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Mit Urteil vom 09.01.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden kann. Dies ist allerdings zunächst lediglich für den Kindesunterhalt entschieden.

Das bedeutet, dass dann ein höherer Unterhaltsbetrag durch den Unterhaltsverpflichteten zu zahlen ist. Der Selbstbehalt ist der Wert, der dem Unterhaltsverpflichteten zumindest verbleiben muß, wenn man alle Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.

Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt.

Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist allerdings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abgestellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher Anspruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht.

Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte.

Soweit das Berufungsgericht eine Rechtfertigung dafür vermisst, warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe, sondern er diesen an den Unterhaltsgläubiger weiterreichen müsse, verkennt es den Zweck des Selbstbehalts. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 BGB gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der notwendige Selbstbehalt dient lediglich dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen darüber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige also nicht den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllen, ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für den notwendigen eigenen Bedarf benötigt.

Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine gemeinsame Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten ersparen kann, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichende Einkünfte, und sei es nur aus eigenem Sozialhilfebezug, verfügt, um sich an den Kosten der Lebensführung zu beteiligen. Das steht einer Berücksichtigung dieser Einsparung aber nicht generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, dürfte es ihm regelmäßig möglich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer Lebensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann.

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung auch nicht infolge einer freiwilligen Leistung des neuen Lebensgefährten ein. Denn sie beruht darauf, dass die Ausgaben infolge eines Synergieeffekts regelmäßig geringer sind, als sie es wären, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt führen würde. Deswegen werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch die gemeinsame Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung erbringen zu müssen. Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Unterhaltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur Erweiterung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gewährt werden (Senatsurteil BGHZ 162, 384, 391 = FamRZ 2005, 1154, 1156), kommt es mithin nicht an.

Einer Berücksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Unterhaltsschuldner die freie Disposition eingeräumt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbsthalt im Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können (Senatsurteile vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189). Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner.

Dennoch bedeutet nach dieser Rechtsprechung das Zusammenleben mit einem neuen Partner nicht automatisch eine Reduzierung des Selbstbehaltes. Es muß zunächst ein Prüfung erfolgen, ob der Unterhaltsschuldner tatsächlich seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann. Dies war in dem konkreten Urteil gerade noch nicht erwiesen:

Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 € an den Wohnkosten beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei den sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen. Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20 Abs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung der Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in welchem Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haushaltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Lebensgefährtin reduziert sind.

Demnach wird hier eine weitere Prüfung erforderlich sein. Will der Unterhaltsschuldner eine Reduzierung seines Selbstbehaltes und damit eine Erhöhung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages vermeiden sollte er darlegen, warum sich seine Kosten nicht reduziert haben.

53 Responses to “Selbstbehalt bei Zusammenleben mit neuem Partner beim Kindesunterhalt”

  1. Ab ins Bett sagt:

    Hallo Fine,

    bei deinem Ex ist wohl nichts zu holen. Vollstreckung
    im Ausland ist zumeist schwierig und zu teuer.
    Gegen Unterhaltszahlungen kann man sich nur über eine
    Abänderungsklage wehren, sofern ein Unterhaltstitel existiert.
    Was denn Mindestunterhalt für ein Kind angeht, da sind die
    Gerichte aber sehr streng. Deine Kinder sind m. E. aus rechtlicher Sicht dabei nicht bei seinem Einkommen zu berücksichtigen, da es nicht die Kinder deines Gatten sind (es sei denn, er hätte sie adoptiert). Von daher wäre eine Klage nur sinnvoll, wenn deinem Gatten weniger als 950 Euro mtl. verbleiben (Mangelfall). Es gab auch schon Fälle, das der Pflichtige einen “Taschengeldanspruch” gegenüber seinem Ehegatten haben könne (5-7% vom Einkommen), aus dem er den Kindesunterhalt bezahlen muss. Wenn du aber selbst zwei Kinder mit der Halbtagsbeschäftigung zu ernähren hast, wird man das wohl nicht so weit treiben. Aber es kann ein Einkommensnachweis vom neuen Ehepartner gefordert werden. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, dann wird auch ggf. geschaut, welche Ersparnisse er noch haben “könnte”, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Bei verheirateten Personen ergibt sich da im Einzelfall eine “Haushaltsersparnis”. Z. B. dadurch, das man sich eine gemeinsame Wohnung teilt.
    Wie man weiter oben lesen kann, kann es dann sogar dazu führen, das der Selbstbehalt des Pflichtigen herabgesetzt wird. Das wäre dann aus meiner Sicht der Punkt, an dem der neue Ehepartner tatsächlich anfängt, für den Unterhalt “älterer” Kinder zu leisten.
    Es ist heute tatsächlich so, das bei der gängigen Rechtssprechung ein Unterhaltspflichtiger mit mittlerem Einkommen kaum eine zweite Familie mit Kindern finanzieren kann. Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr.

  2. Fine sagt:

    Vielen Dank für die Antwort!

    Zäht unsere gem. Tochter mit 2 Jahren garnicht? Ich verdiene ja nur 650€ netto……..( hätte ich das alles so gewußt, glaub ich nicht das ich nochmal geheiratet hätte*esistdochzumindieluftgehen!*)

    Und es zählt auch nicht, das seine ex voll arbeitet ihr neuer LG Beamter ist uns sehr gut verdient??? das ist völlig ausser acht?
    *könntekotzen*

    Ich hab den glauben an gerechtigkeit verloren….

  3. Ab ins Bett sagt:

    Hallo Fine,

    natürlich muß die gemeinsame Tochter berücksichtigt werden.
    Von dieser war im ersten Post aber noch nichts zu lesen.
    Maßgeblich für die Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle.
    Demnach muß er für zwei Personen aufkommen (Euer gemeinsames und sein “altes” Kind). Du wärst ggf. auch darin enthalten, wenn du ohne Einkommen dastehen würdest. Dann wäre z. B. die Abstufung um eine Stufe in der DDT denkbar. Das würde keine grosse Entlastung schaffen, aber besser als gar keine. Eventuell geht es bei deinem “geringen” Einkommen aber doch, kann ich aber nicht beurteilen, das wäre eine Frage für einen Rechtsanwalt (Familienrecht).

    “Und es zählt auch nicht, das seine ex voll arbeitet ihr neuer LG Beamter ist uns sehr gut verdient??? das ist völlig ausser acht?”

    Jein. Das OLG Brandenburg hat z. B. mal so entschieden:

    “Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen.”

    Das bezieht sich aber nur auf die Mutter die das gemeinsame Kind deines Gatten betreut. Wenn die doppelt soviel (oder mehr) verdient als dein Mann, könnte auch sie zum Barunterhalt herangezogen werden. Wenn er also 1200 netto mtl. hat und sie 2400, dann wäre das m. E. so eine Konstellation.

    “Der Neue” ist übrigens wirklich ausser acht und wenn er Millionär wäre…
    Man darf nicht vergessen; es könnte auch genau anders herum sein.

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