Welche Pflichten bestehen eigentlich innerhalb einer Ehe und wie stellt sich der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung die eheliche Lebensgemeinschaft vor?
Einen Einstieg bietet § 1353 BGB:
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Aus diesem Paragraphen wurden verschiedenste Pflichten innerhalb der Ehe hergeleitet.
a) Häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
Eine eheliche Lebensgemeinschaft verbindet die allgemeine Auffassung mit dem Zusammenleben in einem gemeinsam gewählten Wohnsitz. Ausnahmen liegen dann vor, wenn der Aufnahme und der Begründung der häuslichen Gemeinschaft erhebliche Gründe entgegenstehen, beispielsweise beruflicher Art. Moderne Lebensformen und auch Kommunikationsmittel erlauben es den Ehegatten auch eine eheliche Gemeinschaft über eine größere Entfernung zu führen. Wollen die Ehegatten aber zu keinem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft gründen, obwohl keine Gründe dagegenstehen kann es sich um eine Scheinehe handeln, die gegebenenfalls aufgehoben werden kann.
b) Geschlechtsgemeinschaft
Vertrat man früher noch, dass auch die Geschlechtsgemeinschaft eine Rechtspflicht innerhalb der Ehe darstellt ist wird diese Frage heute nicht mehr diskutiert, da seit der Aufgabe des Schuldprinzips bei der Ehescheidung zugunsten des Zerrüttungsprinzips keine rechtliche Relevanz mehr vorhanden ist. Es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass der eine Ehegatte keine Herstellungsklage (auf “Herstellung der Geschlechtsgemeinschaft”) erheben kann. Auch sind die Ehegatten nicht gehindert enthaltsam zu leben. Allerdings kann der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten erwarten, dass dieser die “Geschlechtsgemeinschaft herstellt”. Eine nur von dem einen herrührende Verweigerung kann dann eine ehliche Pflichtverletzung darstellen, die nach der juristischen Literatur (zB Staudinger, Münchener Kommentar, Bamberger/Roth) evt. unterhaltsrechtlich relevant sein kann (mit Verweis auf § 1579 Nr. 7 BGB, nachdem der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zetilich begrenzt werden kann, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt). Natürlich darf der Sex nicht erzwungen werden (Vergewaltigung in der Ehe ist gemäß § 177 StGB strafbar). Als Rechtspflicht wird auch die eheliche Treue, also die “Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten” angesehen.
c) Familienplanung
Während früher das Kinderkriegen als der eigentliche Ehezweck angesehen wurde und eine Ehe bei Verzicht auf einen solchen als nicht rechtswirksam angesehen wurde wird nunmehr davon ausgegangen, dass die Ehegatten hier zu nichts verpflichtet sind.
Etwas anderes ist aber die Frage, inwieweit die Ehegatten den Kinderwunsch untereinander zu akzeptieren haben. Hier wird vertreten, dass soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde jeder erwarten kann, dass der andere sich dem Kinderwunsch nicht verweigern wird. Eine nicht begründete, einseitige Weigerung kann insoweit dann die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft verletzen. Insoweit kann auch eine Sterilisation ohne Zustimmung des anderen einen Verstoß darstellen, wobei der BGH hier in neuerer Rechtsprechung das Recht der Freiheit der Entscheidung über die eigene Fortpflanzung betont.
Abreden über die Verhütung entfalten - so der BGH - keine Rechtsbindungswirkung. Sie können von jedem der Ehegatten auch gegen den Willen des anderen aufgekündigt werden. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass eine Bindungswirkung mit dem individuellen Selbstbstimmungsrecht der Ehegatten und zudem mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbar sei. Ein Ehegatte soll aber eine solche Vereinbarung nicht “stillschweigend” lösen können. Er muß dies vielmehr zum Ausdruck bringen.
Diese Pflichtverletzungen berechtigen aber wiederum nicht dazu einen Anspruch auf anderweitiges Tun zu begründen. Sie begründen auch keine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Freistellung von den Unterhaltspflichten oder auch nur unterhaltsrechtliche Einschränkungen. Lediglich bei bewußter Täuschung des Partner wird vereinzelt eine Ersatzpflicht nach § 826 BGB (Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung) angenommen.
In rechtlicher Hinsicht relevant werden kann eine solche Pflichtverletzung aber beispielsweise bei einer Scheidung, wenn über den Pflichtverstoß beispielsweise die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung dargelegt werden können, was zu einer schnelleren Scheidung führen kann.
d) Beistand und Fürsorge
Eine weitere Ehepflicht ist es dem anderen Ehegatten Beistand und Fürsorge zukommen zu lassen. Diese kann sich dabei auf die Person des Ehegatten selbst, auf Kinder und auch auf das Vermögen beziehen. Die Beistandspflicht endet auch mit der Trennung nicht, diese kann allerdings die Anforderung an die konkrete Hilfeleistung verringern. Weitere Fälle sind insbesondere auch Krankheiten, die Pflicht den anderen Ehegatten im Rahmen des zumutbaren von strafbaren Handlungen abzuhalten (wobei es gegen die ehelichen Pflichten verstößt eine Strafanzeige gegen den anderen Ehepartner zu erstatten). Die Pflicht wurde sogar soweit ausgestattet, dass die Rechtsprechung vielfach eine strafrechtliche Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB gegenüber Dritten befürwortet, soweit die Straftat im besonderen Herrschaftsbereich der Ehegatten, also zum Beispiel innerhalb der Ehewohnung geschieht. Hieraus folgen auch viele Rücksichtnahmeplfichten im Vermögensbereich, beispielsweise auch die Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung, wenn diese günstiger ist.
e) Rücksichtnahme
Innerhalb der Ehe besteht die Pflicht aufeinander Rücksicht zu nehmen und daraus folgend auch die Pflicht zur Achtung der Würde und Ehre des anderen. Kränkungen und rücksichtsloses Verhalten sind zu unterlassen. Ihre Grenze findet die Rücksichtnahme in den eigenen schutzwürdigen Belangen.
f) Achtung des persönlichen Freiraums
Auch innerhalb der Ehe sollen dem anderen seine persönlichen Freiräume verbleiben. Diesen Bereich hat der andere Ehegatte nicht zu verletzen. Dies führt beispielsweise dazu, dass auch unter den Ehegatten das Briefgeheimnis gilt und heimliche Tonbandaufnahmen und Beobachtungen durch Dritte nicht zulässig sind (zumindest soweit kein begründeter Verdacht eines außerehelichen Verhältnisses besteht).
Hierzu gehört auch die Freiheit seine eigene religiöse Anschauung zu haben und nach dieser zu leben, sofern dies mit der Ehe vereinbar ist. Eine Abrede zwischen den Ehegatten, dass der andere zB die Religion wechselt ist daher nichtig. Auch ein Wechsel der Religion ist üblicherweise nicht ehewidrig.
g) Verständigungsbereitschaft zwischen den Ehegatten
Das Gesetz kennt keinen Vorrang eines der Ehegatten, so dass sich die Eheleute bei Meinungsverschiedenheiten einigen sollten. Gegen den Willen des anderen kann kein Ehegatte Beschlüsse treffen, auch wenn seine Auffassung objektiv die vernünftigere ist.
h) Pflicht zur Mitarbeit
Eine Pflicht zur Mitarbeit beispielsweise in einem Betrieb des einen Ehegatten besteht nur im Rahmen der allgemeinen Beistandspflicht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich bei einem Personalengpass keine andere Hilfe organisieren läßt und der Ehegatte daher auf die Unterstützung angewiesen ist. Dies setzt aber voraus, dass die Arbeit dem Ehegatten zumutbar ist.
Im Gegenzug besteht ein Recht auf Mitarbeit im Betrieb des anderen auch nur in sehr eingeschränkten Fällen, in denen es ehewidrig wäre, statt des Ehegatten eine andere Person zu beschäftigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn hierdurch der gesamte Gewinn aufgebraucht werden würde.
Sehr guter Artikel welchen du da geschrieben hast. Nun hab ich das gefunden was ich gesucht hatte. Ich wuerde auch gerne den RSS Feed von deinem Blog abonieren aber leider finde ich diesen nicht. Wo muss ich denn danach suchen?
@angela
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