Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten (§ 1564 BGB) oder an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 1567 BGB) können gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 EStG bis zu einer Höhe von 13.805 €als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden.
Dies hat allerdings zur Folge, dass der Unterhaltsempfänger den Unterhalt als Einkommen versteuern muss. Die Unterhaltsleistungen stellen dann sonstige Einkünfte gemäß § 22 1a EStG dar. Dies entspricht dem Korrespondenzprinzip, nachdem Sonderausgaben bei dem einen, Einnahmen bei dem anderen entsprechen.
Da dem Unterhaltsempfänger demnach hieraus Nachteile entstehen kann ein solcher Abzug nur mit seiner Zustimmung erfolgen.
Das Realsplittung kann daher unter den folgenden Voraussetzungen Inanspruch genommen werden:
- Zahlung von Ehegattenunterhalt (egal ob Barunterhalt oder Sachleistungen)
- unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten
- Ehegatten sind geschieden oder dauernd getrennt lebend
- es erfolgt ein Antrag beider Ehegatten, üblicherweise durch die sogenannte “Anlage U” zur Einkommenssteuererklärung
Es gilt dabei das in § 11 EStG vorgesehene Zuflussprinzip bzw. das Abflussprinzip. Es können also nur im Jahr der Zahlung die entsprechenden Steuerfolgen erreicht werden, unabhängig davon für welches Jahr gezahlt wird.
Die Form der Unterhaltsgewährung ist dabei nicht relevant. Sie kann als Einmalzahlung oder laufende Zahlung und sowohl als Barunterhalt als auch als Naturalunterhalt gewährt werden. Bei z.B. einer Wohnungsüberlassung ist diese einer geldwerten Sachleistung gleichzusetzen. Dabei wird nach BFH der objektive Mietwert zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
Der Unterhaltsverpflichtete hat dem Unterhaltsberechtigten die Nachteile, die durch eine Besteuerung bestehen, auszugleichen
Der Unterhaltsberechtigte kann die Zustimmung nur bei bestimmten Konstellationen verweigern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige deutlich macht, dass er die Mehrwertsteuer,die auf den Berechtigten entfällt nicht vorbehaltlos, sondern lediglich durch Aufrechnung erstatten will.
Bei Unterhaltsrückständen soll kein Zurückbehaltungsrecht bestehen, wenn zumindest für den Zeitraum, auf den sich das Zustimmungsverlangen bezieht, kein Unterhaltsrückstand besteht.
Im 1. Absatz heisst es nicht ‘bis zu einer Höhe von § 13.805 BGB’
sondern ‘bis zu einer Höhe von € 13.805′!
Gruesse,
pc
Danke, ist korrigiert!