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Im Zusammenhang mit privaten Geburtstagsfeiern oder sonstigen Anlässen kommt immer wieder die Frage auf, ab wann man die Musik leiser drehen muß oder aus sonstigen Gründen das Lärmniveau etwas runterschrauben sollte.

Eine Antwort geben die jeweiligen Landesimmissionschutzgesetze. Lärmschutz ist Ländersache, daher könnte theoretisch jedes Land eigene Regelungen festsetzen. Glücklicherweise gleichen sich die Regelungen in den Bundesländern, so daß die Regelungen hier exemplarisch an den Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW, vorgestellt werden können.

Grundlage des Lärmschutzes ist zunächst § 3 LImschG NRW. Dieser gibt folgende Grundregel vor:

§ 3 Grundregel

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) …

Es handelt sich um eine typische Grundklausel, die mit sog. unbestimmten Rechtsbegriffen aversehen wurde. Damit sind Klauseln wie “möglich und zumutbar” gemeint, die keine klare Regelung enthalten, sondern erst in der Rechtspraxis durch Urteile und andere Entscheidungen mit Inhalt gefüllt werden. Die Regelung ist damit sehr flexibel, denn was “möglich und zumutbar” ist läßt sich leicht dem Zeitgeist anpassen (Der Jurist spricht dann etwas flapsig von einem “Gummiparagraphen”, da in jede Richtung dehnbar).

Eine konkretere Regelung findet sich dann in § 9 LImschG NRW:

§ 9 Schutz der Nachtruhe

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

1. Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,

2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.

3. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,

4. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und

5. von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden. Es ist sicherzustellen, dass - gemessen und beurteilt nach TA Lärm - bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete und geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel im Innenraum als 55 dB(A) in 10 Nächten und 50 dB(A) in 15 weiteren Nächten verursacht werden. Außerhalb der benannten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des Lärmschutzes.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

Wie man dem ersten Absatz entnehmen kann sind also von 22 bis 6 Uhr Tätigkeiten verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören. Auch dies ist wieder recht unbestimmt, der eine wird es so sehen, der andere so.

Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten vorliegt. Beides ist bei einer privaten Party nicht er Fall, zumal die Ausnahmegenehmigung auch zuvor durch das Ordnungsamt erteilt werden müßte. Ein Argumentation über ein überwiegendes Interesse wird daher bei den durch die Nachbarn gerufenen Herren in Grün (bzw. jetzt immer häufiger blau) auf wenig Verständnis stoßen.

§ 10 BImschG stellt darüber hinaus weitere Regelungen für “die Benutzung von Tongeräten” auf.

§ 10 Benutzung von Tongeräten

(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

(3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, durch an der Wahl teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf rechtlich vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

Diese dürfen also nur mit solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Was eine erhebliche Belästigung ist wäre wiederum Ansichtssache, ist aber aufgrund der Regelung des § 9 nach 22 Uhr auch nicht mehr partyretten, da dann dessen strengere Regelung ohnehin eine Einschränkung bewirkt.

EIne Ausnahme für hohe Feiertage oder eine Regelung wie “einmal im Jahr darf man feiern solange man will” sehen die Gesetze nicht vor.

Allerdings gilt auch hier “Wo kein Kläger, da kein Richter”. Der beste Weg um lange feiern zu können sind daher tolerante Nachbarn, die man vorher warnt und evt. gleich mit einlädt.

4 Responses to “Wie lange darf man feiern bzw. laut sein?”

  1. Kirsten sagt:

    Es fordern immer diejenigen Toleranz für ihren Krach, die selbst die Nachtruhe der anderen nicht respektieren. Ich will Nachts nur schlafen. Ist das zuviel verlangt?

  2. christiane weisser-karg sagt:

    Zu viel verlangt ist es ganz bestimmt nicht! Nur sind Ruhe und Stille nicht “in”, ja vielmehr sind sie den meisten unerträglich geworden!
    Nun gibt es Menschen, die in sozial-pflegerischen Berufen tätig sind und früh aufstehen müssen, auch an Sonn-und Feiertagen; es gibt Schwerkranke, welche die letzten Wochen oder Tage ihres Lebens zu Hause verbringen; es gibt auch im Sommer kranke Kinder und kranke Erwachsene und zu jeder Jahreszeit Trauernde;; es gibt Menschen, die am nächsten Morgen einigermaßen ausgeruht eine weite Reise antreten wollen oder müssen; Andere, die vor einer Prüfung stehen und auch am Wochenende lernen müssen; es gibt von ihrem Tagewerk schlicht und einfach müde Menschen und andere noch, die das ganze Getöse und Gegröle nicht brauchen, um glücklich zu sein. Ferner gibt es sogar selbstbestimmte Leute, die sich nicht von Nachbarn diktieren lassen wollen, wie sie ihre Abende oder Nächte gestalten dürfen: im Bett, auf dem Balkon bei einem guten Gespräch oder am Computer… Die inzwischen allseits “übliche” Rücksichtslosigkeit als Demonstration persönlicher Macht, die hemmungslose akustische Vereinnahmung des öffentlichen und privaten Raums Anderer kann man genauso ungehemmt als Zeichen kultureller Dekadenz deuten. Das betrifft allerdings nicht nur die sog. Ruhezeit. Was da vielerorts auch tagsüber geschieht - und letztlich vom Gesetzgeber geduldet wird - ist nichts anderes als Gewalt bis zur Körperverletzung. Hat denn der Einzelne den Anspruch auf den Schutz seiner Gesundheit bereits verloren?
    Gegen Nachbarschafts- oder Straßenfeste, zu denen alle eingeladen sind, ist gewiss nichts einzuwenden. Eine weitergehende Toleranz kann es aber in Wohngebieten keine geben! Wer ausgelassene Parties feiern will, soll doch gefälligst eine abgelegene Hütte anmieten!
    In jedem Falle wird es Zeit, dass Leidtragende sich wehren!

  3. nemori sagt:

    …also wirklich…wie streng soll man denn sein…
    …was ist so schlimm an toleranz???
    …es geht doch nicht um tägliche dauerbeschallung, ist ja auch nicht so dass die menschen täglich feiern könnten…
    …gerade in ortschaften wo man morgens mit lautstarken kirchengebimmel aus dem schlaf geholt wird…oder samstags morgens der rasenmäher durch die gärten und über die dächer schallert…
    da ist doch mal zu überlegen, ob man es den übrigen menschen nicht gönnen darf, sich bei abendlichen feiern mal die musik aufzudrehen oder mit selbstgemachter musik und gesang die natur zu erfreuen…
    …es geht doch nicht um tägliche angriffe und körperverletzung ist ja nun arg hergeholt…
    …wenn die straße aufgerissen und der presslufthammer geschwungen wird, dass könnte man mit körperverletzung vergleichen…aber wenn es nur um eine party geht…
    menschen die sich treffen und ein bisschen positive stimmung in die welt schwingen…
    …es müssen schon sehr traurige menschen sein, die sich wegen soetwas aufregen…
    …selbst wenn ihr nicht eingeladen seid, anstatt sich gleich bei der polizei zu beschweren, geht doch mal auf ein freundliches wort hinüber, meistens wird dann schon auf bitten der lautstärke pegel gesenkt und im besten falle darf auch mitgefeiert werden…
    … und ansonsten wird es einen nicht umbringen sich für eine nacht mal die oropax in die ohren zu stopfen… dann wären doch sogar alle zufrieden… stille wäre so schnell hergestellt…und die anderen können glücklich weiter feiern…
    …ich glaube manche menschen beschweren sich einfach nur gerne, weil sie die freude anderer nur schwer ertragen können…
    …die welt ist hart..das leben ist anstrengend..alle menschen leiden auf ihre weise… warum freude kaputt machen, wenn es nicht nötig ist…

  4. Klinker sagt:

    Es ist nicht so, dass eine einzige Feier zur Belästigung wird, aber wenn jede warme Sommernacht eine andere Party im Gang ist, tagsüber Radiolärm aus offenen Fenstern schallt, Renovierungsarbeiten rundum (immer ist einer am Werkeln) ausgeführt werden und Toleranz auch noch sonntags gefordert wird, damit der Laminatboden im Rohbau fertig verlegt werden kann, dann ist das fast eine Dauerbeschallung. Rücksicht ist auch ein schönes Wort, es sollte genauso viel wert sein wie Toleranz.
    Glücklich feiern und lautstarkes Gegröle von Betrunkenen liegt oft sehr nahe beeinander und wer in voller Lautstärke kundtut, dass ihm das Ruhebedürfnis seiner Mitmenschen völlig egal ist, der bringt meiner Meinung nach nicht gerade viel positive Schwinung in die Welt.

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