Ein Kollege berichtet, dass tatsächlich ein Mandant eine Wahrsagerin verklagen wollte, weil sie die Lottozahlen nicht richtig vorausgesagt hat. Wäre immerhin ein netter Streitwert, wenn man den Gewinn geltend machen würde.
Tatsächlich gibt es Urteile, die sich mit der Wirksamkeit eines Vertrages mit Wahrsagerinnen beschäftigen:
Ein Vertrag mit einem sogenannten “Medium”, das als “Hellseher” ohne irgendwelche therapeutische Ausbildung zu haben, Lebenshilfe auf parapsychologischer Basis (”weiße Magie”) und dabei insbesondere “Heil-Glück-Schutz-Magie”, Auflösung von “Schwarz-Magie” und Partnerzusammenführung verspricht, ist nichtig. Ein solcher Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nach BGB § 306 oder wegen Sittenwidrigkeit nach BGB § 138 Abs 1 nichtig.
AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997, Az: 11 C 232/97
NJW-RR 1999, 133 (Leitsatz und Gründe)
Da bekommt man allerdings auch nicht die versprochenen Millionen. Allenfalls den der Wahrsagerin gezahlten Lohn.
AG Grevenbroich ?
Dann hat garantiert dieser Horst Schlämmer seine dreckigen Finger mit im Spiel gehabt.
Weisse Bescheid
Gilt das denn überhaupt noch? Ist doch schon von 1999.
@ Laie: Urteile sind per se nicht mit einem Verfallsdatum versehen…
@skugga: jaja, aber wer weiss schon, was die Zukunft bringen wird?
Aber bei der anfänglichen Unmöglichkeit soll sich was geändert haben…
@ Vollpfosten: Sag ich doch.
@ Brandau: Wie isses denn nun?
@Ballmann
Meinen Sie er war die Wahrsagerin?
@Laie
Richtig ist, dass Urteile nicht verfallen. Hier fand allerdings zwischenzeitlich die Schuldrechtreform statt, was auch bei der anfänglichen Unmöglichkeit zu Änderungen geführt hat. Demnach würde sich aus einer anfänglichen Unmöglichkeit nunmehr nicht mehr die Nichtigkeit des Vertrages ergeben (§ 311 a BGB). Nach § 275 BGB muß aber bei anfänglicher Unmöglichkeit die Wahrsagerin nicht leisten, was wiederum zur Folge hat, dass gemäß § 326 BGB die Gegenleistungspflicht entfällt.
Bei § 138 BGB hat sich allerdings nichts geändert, so dass der Vertrag wenn man dem AG Grevenbroich folgt, dennoch nichtig wäre.
Das AG Grevenbroich ist allerdings nicht der BGH. Etwas Spielraum ist also noch vorhanden.
Bin mal gespannt, was dem n
Darüber wurde ja schon eine Menge geschrieben – aber ändert es etwas?
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