Die Seite “Cracked” hat eine Auswahl der 5 nach ihrer Ansicht merwürdigsten/gruseligsten Internetseiten von US-Strafverteidigern zusammengestellt.
The 5 creepiest Defense Attorney Websites
Die Seite ist auf englisch, über die Auswahl kann man wie immer streiten. Aber es ist ja mal ganz interessant, wie die Kollegen sich darstellen dürfen.
In Deutschland sicher nicht mit § 43 b BRAO vereinbar:
§ 43 b BRAO
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist”.
Da kann ich auch was beisteuern:
http://de.tinypic.com/view.php?pic=25jkyv4&s=4