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Es schreibt das Gericht auf meine Sachstandsanfrage:

Es wird mitgeteilt, dass infolge einer Unterbesetzung in der Kammer und einer Dezernatsnachfolge der Geschäftsfortgang nur verzögert betrieben werden kann. Die Kammer ist bemüht, die Verzögerungen möglichst im Rahmen zu halten, bittet aber um Verständnis dafür, sollte dies einmal nicht zu realisieren sein. Voraussichtlich wird sich die personale Lage Mitte Februar entspannen.

Ich würde übersetzen:

“Wir sind gerade abgesoffen. Wir machen schon was wir können, es sieht aber nicht gut aus. Mitte Februar kommt ein neuer Kollege, dann können zumindest mehr Leute die Rückstände abarbeiten.

Am Mittwoch gefiel einem mehrfach vorbestraften und gewaltbereiten Drogendealer offensichtlich nicht sein Urteil. Das Landgericht Hagen hatte ihn gerade zu einer Strafe von 3 Jahren und 8 Monaten u.a. wegen Raub und Körperverletzung verurteilt, als er nach der Urteilsverkündung nochmal aus dem unvergitterten Fenster des Gerichts schaute. Zu seiner Freude erblickte der gelernte Dachdecker dort das Baugerüst, dass sich wegen der laufenden Sanierungsarbeiten an der Gerichtsfassade befindet. Ohne lange zu überlegen riss der Straftäter das Fenster auf und entkam den nacheilenden Wachmeistern über das Gerüst…

Zwei Tage lang fahndete die Polizei vergeblich nach dem Mann. Heute mittag kam nun die erfreuliche Entwarnung: Nach einem Hinweis aus der Bevölkerung und Einsatz eines Polizeihubschraubers mit Wärmebildkamera wurde der Flüchtige am Sailersee in Iserlohn gestellt. Ganz kampflos gab er seine Flucht jedoch nicht auf: Auch nach zwei Warnschüssen leistete er noch Gegenwehr, kämpfte zunächst mit einem Beamten, bevor er schließlich von drei Polizisten niedergerungen und festgenommen werden konnte. Verletzt wurde glücklicherweise niemand.

Es bleibt zu hoffen, dass die Bauarbeiten am Hagener Gericht bis zur nächsten Verurteilung fertig sind oder der Täter mit Handschellen an weiteren Fluchtversuchen gehindert wird!

Die Zahl der geschäftlichen Internetauftritte läßt sich kaum noch überschauen: Onlineshops sprießen wie Pilze aus dem Boden, immer mehr Existenzgründer versuchen ihr Glück als eBay Power Seller und keine Firma kann es sich heutzutage noch leisten, ohne eigenen Internetauftritt zu werben.

Wer ein wirtschaftliches Interesse an seinem Webauftritt besitzt, muss sich in einem gut sichtbaren Impressum zu erkennen geben. In dem Impressum muss der Betreiber seinen Namen mit vollständiger Adresse (kein Postfach!), die Umsatzsteueridentifikationsnummer und E-Mail Adresse angeben. Einige Gerichte fordern sogar, dass in dem Impressum die Telefonnummer des Seitenbetreibers angegeben werden muss. Wer eine behördliche Zulassung für sein Gewerbe benötigt (z.B. Gaststättenkonzession), hat zudem Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

Und was passiert bei einem fehlenden oder unvollständigen Impressum? Derartige Fehler stellen Wettbewerbsverstöße dar, die jeder Mitbewerber oder jede Verbraucherzentrale abmahnen und sogar gerichtlich verfolgen kann. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Entgegen weitverbreiteter Meinung handelt es sich bei solchen Fehlern auch keinesfalls um Bagatellen, die “doch mal passieren dürfen”: Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 13.03.2008, I-4 U 192/07 ausdrücklich klargestellt, dass Impressumsverstöße unlautere Geschäftspraktiken darstellen, die mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt werden können und für jeden Wettbewerber - egal ob Start-Up oder börsennotiertes Unternehmen - von Anfang an gelten. Zur Vermeidung von teuren Abmahnungen sollten die Impressumspflichten also von Anfang an ernst genommen werden!

Rechtsanwalt Trost

Wenn die Schwiegereltern eine Schenkung an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter vornehmen, dann wollen sie meistens eigentlich, dass das Geld auch dem eigenem Kind zugutekommt. Häufig wird aber vergessen eine Rücktrittsklausel für den Fall der Scheidung in die Schenkung einzubauen oder anderweitig für den Fall der Scheidung vorzubeugen.

Die Schenkung droht dann  in den Zugewinnausgleich zu fallen, so dass maximal die Hälfte der Schenkung bei dem Kind verbleibt.

Ein Urteil des BGH  vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - zeigt auf unter welchen Umständen die Schwiegereltern die Schenkung in diesem Fall von dem Schwiegerkind zurückverlangen können.

Das Gericht stellt dabei darauf ab, dass Grund der Zuwendung der Glaube daran war, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung damit dem eigenen Kind innerhalb der Ehe zugute kommt. Da dieser Grund mit der Scheidung wegfällt liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, so dass die Schenkung zurückverlangt werden kann. Allerdings erfolgt eine Anrechnung, wenn das Kind während der Ehe Vorteile der Schenkung genutzt hat.

Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.

Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) “unbenannten Zuwendungen” unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

vgl. auch:

Seit Montag ist Frau Dagmar Lange Präsidentin des Landgerichts Siegen. Sie war 2004 bereits Präsidentin des Amtsgerichts Siegen, von Februar 2007 bis Dezember 2008 dann beim OLG Hamm tätig und seit Januar 2009 Vizepräsidentin des Landgerichts Dortmund.

Frau Dagmar Lange zum Landgericht Siegen:

„Wir sind natürlich ein kleines Gericht, aber Siegen hat einen sehr guten Ruf im OLG-Bezirk. Ich will dafür sorgen, dass der Stellenwert auch weiterhin so bleibt.”

Quelle: Der Westen

Gerade den ersten Fall hereinbekommen, in dem es um günstiges Streusalz geht.

Nicht verwunderlich angesichts der angekündigten weiteren Schneefälle.

Es geht in einem Bauprozess darum, an welcher Seite die Garage aufgeschüttet werden sollte.

Richterin: Also, wo sollte die Garage denn nun aufgeschüttet werden?

Zeuge: (überlegt)

Richterin: (helfend) Die Frage ist, an welchen Seiten Anschüttungen vorgenommen werden sollten? Rechts? Links? Hinten? Vorne… gut vorne wäre bei einer Garage vielleicht etwas kontraproduktivZur

Die Gegenseite hat erhebliche Mietrückstände, die durch Urteil festgestellt sind. Ein Räumungsurteil liegt nunmehr auch vor. Demnach wurde er zur Räumung aufgefordert.

Seine Antwort:

Sollten sie ihre Absichten tatsächlich weiter verfolgen und auch umsetzen, werde ich nicht - wie bisher stets avisiert - einen fairen Ausgleich suchen.

Angesichts weiterhin nicht gezahlter Mieten fragt sich was seiner Vorstellung nach ein “fairer Ausgleich” ist.

Die Seite “Cracked” hat eine Auswahl der 5 nach ihrer Ansicht merwürdigsten/gruseligsten Internetseiten von US-Strafverteidigern zusammengestellt.

The 5 creepiest Defense Attorney Websites

Die Seite ist auf englisch, über die Auswahl kann man wie immer streiten. Aber es ist ja mal ganz interessant, wie die Kollegen sich darstellen dürfen.

In Deutschland sicher nicht mit § 43 b BRAO vereinbar:

§ 43 b BRAO

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist”.

Hat ein Kind ein Anrecht darauf, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten  einer privaten Krankenversicherung trägt, wenn das Kind zuvor in der privaten Krankenversicherung war, nun aber über den anderen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein könnte?

Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 19.01.2010 - Az: 11 UF 620/09 - ist dies zumindest dann der Fall, wenn es bisher auch in der privaten Krankenversicherung versichert war.

Die Kosten der privaten Krankenversicherung sind dann zusätzlich zu den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Aus dem Leitsatz der Entscheidung:

1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.

Im Leitsatz nicht enthalten ist allerdings, dass hier auch ein besonderer Fall bei dem Kind vorlag, da in der privaten Krankenkasse eine bessere Behandlung bezüglich einer möglicherweise bestehenden ADS-Erkrankung vorlag. Zudem konnte der Beklagte für diesen Fall auch nicht nachweisen, dass die gesetzliche Krankenkasse dann billiger ist.

Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass unter Offenlegung der bei M… bestehenden ADS-Problematik eine Zusatzversicherung möglich ist, die zum einen keine Leistungsnachteile gegenüber der bestehenden privaten Krankenversicherung aufweist und zum anderen die wirtschaftlich sinnvollere Alternative gegenüber der bisherigen privaten Krankenversicherung ist. Die mit Schriftsatz vom 30.11.2009 dargelegte Zusatzversicherung bei der I… Krankenversicherung a.G., die nach der Darstellung des Beklagten 7,46 € monatlich kostet, umfasst eine uneingeschränkte freie Arztwahl nicht. Offen bleibt, welche Kosten entstehen würden, wenn der Tarif zusätzlich die Behandlung als Privatpatient auch bei ambulanten und zahnärztlichen Leistungen umfasst und die ADS-Problematik offengelegt wird.

Zum Vergleich der Krankenkassen führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat wiederholt vorgetragen, dass Leistungsnachteile gegenüber der bestehenden privaten Krankenversicherung (auch) darin bestehen, dass durch eine Zusatzversicherung die Kosten einer ambulanten privatärztlichen Behandlung nicht abgedeckt sind (Schriftsatz vom 21.11.2008, 19.12.2008 und vom 4.12.2009). Die freie Arztwahl war damit erkennbar für die Frage, ob und zu welchen Bedingungen ein vergleichbarer Versicherungsschutz erreicht werden kann, von Bedeutung.

Die Tatsache, dass nach Auffassung der Kinderärztin und Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. S… (entsprechend deren Schreiben vom 29.08.2008) bei M… eine typische ADS-Symptomatik besteht, ist gegenüber dem Anbieter einer Zusatzversicherung in jedem Fall zu offenbaren. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagte behauptet, eine ADS-Erkrankung sei bei dem Kind nicht diagnostiziert.

Das hier die Behauptung einer Erkrankung ausreicht, wenn auch durch die Aussage einer Ärztin unterstützt, erstaunt gerade bei einer Modekrankheit wie ADS.

Ob sich diese Rechtsprechung auch auf Fälle übertragbar ist, bei denen keine besonderen Krankheiten bestehen, bleibt abzuwarten.

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