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Kürzlich mein erstes Mandantengespräch auf Englisch geführt. Man ist doch schnell auch der Suche nach Vokabeln. “Divorce” für Scheidung ist da noch recht einfach, aber “Zugewinnausgleich” umschreibt man dann doch lieber.

Ich habe auf eine Entscheidung gewartet, die jetzt auch an uns zugestellt wurde und für uns positiv ausgefallen ist. Zuletzt ging es noch recht hoch her, so dass des häufigeren auf beiden Seiten kurze Fristen gesetzt worden waren und man mich des häufigeren etwas gehetzt diktieren sah. Natürlich bekommen die Kollegen im Büro das mit.

Als ich die Entscheidung heute morgen im Postkorb gesehen habe, habe ich sie allerdings dort erstmal liegen lassen, weil ich wußte, dass die Akte gerade in der Buchhaltung unterwegs war.

Dann brachte mir der nächste Kollegen, der eden Postkorb durchschaute, die Entscheidung vorbei, damit ich die gute Nachricht auch so schnell wie möglich habe. Von dort aus brachte ich sie dann wieder in den Postkorb, damit sie später in die Akte kommen kann.

Was den nächsten Kollegen am Postkorb nicht daran hinderte mir die gute Nachricht auch gleich persönlich aus eben diesem wieder vorbeizubringen.

Schön, wenn sich Leute mit einem freuen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am CERN als nicht zuässig abgewiesen.

Der Beschluß legt dar, dass auch extreme Folgen einen Antragssteller nicht davon befreien die Gefahren, aus denen sich diese extremen Folgen ergeben, umfassend darzulegen:

Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen.

Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Dabei kann man sich nicht wie die Beschwerdeführerin auf solche Hilfserwägungen beschränken, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen und nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert, noch auch nur in Umrissen theoretisch ausgearbeitet sind.

Ebensowenig reicht es für einen schlüssigen Vortrag aus, dass die Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.

Die Größe eines vermeintlichen Schadens hier die Vernichtung der Erde erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht.

Der Beschluß enthält insoweit sprachliche Ohrfeigen links und rechts für die fachliche Begründung, insbesondere indem darauf verwiesen wird, dass noch nicht einmal ein wenigstens hypothetisch denkbarer Kausalverlauf dargestellt ist und nicht auf einem hinreichend fachlichen Niveau argumentiert wird.
Es scheint als habe sich die Antragstellerin hauptsächlich auf die Schadenshöhe (Vom Bundesverfassungsgericht ganz sachlich mit “die Zerstörung der Erde” aufgeführt) gestützt und im übrigen nicht sauber argumentiert.

Gerade einen Anruf von einer Freundin, die in einer Großkanzlei arbeitet, erhalten. Sie arbeitet in einem Bereich, bei dem man üblicherweise wenig mit Prozessen zu tun hat. Jetzt mußte sie aber gerade doch mal einen kleineren Fall bearbeiten und hatte ein paar Fragen zum Kostenfestsetzungsverfahren - was man als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei ja täglich hat.

Natürlich liegt es daran, dass sie in einem vollkommen anderen Bereich arbeitet, aber trotzdem ein gutes Gefühl, wenn man aus der Großbude um Rat gefragt wird.

Die Positionen waren festgefahren. Also war das Aushandeln des Vergleiches nicht gerade einfach. Nachdem die Hauptlinie gefunden war mußten noch diverse kleinere Bedenken und Nebenstreitigkeiten in zähen Verhandlungen aufgeschlüsselt werden. Letztendlich drohte das ganze noch an im Verhältnis zur Hauptsache eher kleinen Uneinigkeiten zu scheitern.

Der Kollege konnte schließlich auf seiner Seite den entscheidenden Ruck herbeiführen, der die Sache noch zum Abschluß brachte.

Hat aber wohl einiges an Kraft gekostet.

Der Kollege verabschiedet sich mit:

Das muß jetzt aber klappen, sonst gibt es Tote!

Bei dem Kollegen Munzinger geht es  in einem Beitrag um eine Partei, die die Hinweise des Gerichtes nicht verstanden hat.

Das kommt häufig vor. Der juristische Laie bewegt sich vor Gericht auf für ihn unbekannten Gebiet.

Ein Fall in dem ich mich in diesem Zusammenhang gut erinnere:

Wir hatten den Anspruch auf zwei Begründungen gestützt. In der Verhandlung erläuterte der Richter, dass er die eine Begründung nicht so überzeugend finde, die andere aber sehr wohl. Es sollte demnach im wesentlichen um die Höhe des Anspruchs gehen. Hierzu machte das Gericht zur Vermeidung eines Sachverständigengutachtens einen Vergleichsvorschlag, den ich dann kurz außerhalb des Gerichtssaals mit dem Mandanten besprechen wollte.

Dieser lenkte in das Gespräch immer wieder auf die erste Begründung des Antrages und warum die Richterin dies nicht überzeuge.

Es war ein harter Kampf bis wir dann endlich zur Höhe kommen konnten.

Überzeugend fand er schließlich,  dass der Geldbetrag gleich bleibt, egal welcher Begründung man folgt und das das Gericht die Gegenseite nicht doppelt verurteilen kann.

Oder was immer man braucht um Akten, die längst tot sein sollten und damit offensichtlich ein unheiliges Leben dämonischen Ursprungs führen in die ewigen Jagdgründe zu schicken!

Kommt da doch tatsächlich noch mal ein Beweisbeschluss wegen eines kleinen Teilbetrages!

Mußte mal raus. Jetzt geht es schon wieder besser. Machen wir die Akte eben noch etwas dicker…

Nachdem es hier bereits um die Reaktionszeiten in Sachen Abmahnung wegen Tauschbörsen ging kam eine weitere Nachricht:

Sehr geehrter Herr Kollege Brandau,

in der vorbezeichneten Angelegenheit blieb unser Schreiben vom … unbeantwortet, obwohl Sie dessen Inhalt teilweise auf Ihrer Internetpräsenz veröffentlicht. Ihr Zuwarten wird nun mit einem weiteren Schreiben belohnt

Eine seltsame Auffassung von Belohnung würde ich sagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden. (Urteil vom 2. März 2010; - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -)

Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß. Allerdings erteilt das Gericht der Vorratsdatenspeicherung keine entgültige Absage, sondern hält diese grundsätzlich für zulässig, allerdings nicht in der jetzt gewählten Form:

Das Gericht verlangt hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

  • Datensicherheit: Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.
  • Datenverwendung: Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht.
    • Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.
    • Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.
  • Transparenz der Datenübermittlung: Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der
    Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der
    Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der richterlichen Kontrolle.
  • Rechtsschutz: Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen.
  • Sanktionen bei Verstößen: Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender  Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können, und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend Rechnung getragen wird.
  • Anforderungen an die mittelbare Nutzung: Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden. Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.

Zu den Regelungen im Einzelnen nimmt das Bundesverfassungsgericht sodann weiter Stellung.

Der Volltext der Pressemitteilung

Rechtsanwalt: Der Vergleichsvorschlag des Gerichtes ist ganz okay. Aber lieber doch noch einmal skeptisch gucken, da dürfte doch was rauszuholen sein, ich denke die Gegenseite wird noch etwas nach oben gehen. Der Kollege auf der Gegenseite guckt auch schon sehr glücklich angesichts des Vorschlages. Ersteinmal Stirnrunzeln und unter leichtemKopfschütteln langsam in der Akte blättern um die Gewichtigkeit der kommenden Argumente zu unterstreichen. Ich werde noch einmal die richterlichen Argumente  für unsere Position zusammenfassen und dann noch weitere Agrumente aus unserem Schriftsatz dazufügen und auf ein paar Schwachstellen in der Argumentation des Gegners hinweisen. Dann noch mal ein Hinweis auf die Sachverständigenkosten, den ungewissen Ausgang des Sachverständigenverfahrens, dann sollte es mal doch die Summe noch etwas anheben können….

Mandant (wie aus der Pistole geschossen): Ja, wir nehmen den Vergleich an!

Gegenseite (etwas überrascht, sehr schnell): Ja, wir auch!

Rechtsanwalt:….?”

Ist mir schon ein paar mal passiert. Sind meist eher gerichtsunerfahrene Mandanten, die einfach den Rechtsstreit so schnell wie möglich beenden wollen, weil sie sich vor Gericht nicht wohl fühlen oder Leute, die es gewohnt sind selbst schnell Entscheidungen zu treffen. Immer etwas schade. Der Vergleichsvorschlag läuft ja nicht weg, wenn man ihn ersteinmal bespricht.

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